Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(RK ) 
  
Branntwein — Verbot wider das Brennen desselben aus Getreide oder Kar- 
toffeln binnen eines gewissen Zeitramnmnm 
— inländischer, in das Zollvereins = Ausland ausgeführter, — Steuerver- 
gütung für selbeten 
— das wider das Brennen desselben erlassene Verbot wird wieder aufge- 
obnn: 
Sundesken chluß vom 6ten August 1846 — die Subsumirung der commu- 
nistischen Vereine unter die Bestimmungen des § 2 der Beschlüsse vom 
5ten Juli 1832 und die Bestrafung der Theilnehmer an solchen Ver- 
einen bbbrr. .....«. 
C. 
Capellen, in Kirchen befindliche, — welche Beiträge zur Brandversicherungs- 
anstalt hiervon zu entrichten nndddddda 
Casse der Landrentenbank — deren Verwaltung wird dem zeitherigen Cassen- 
assistenten Jäppelt übertraaen 
Civilstaatsdiener — haben nach § 97 der allgemeinen Städteordnung die 
Einwilligung ihrer Vorgesetzten vor der Uebernahme städtischer Aemter 
beizubringen................ 
Coburg-Gotha, Herzogthum, — Beitritt der dasigen Regierung zu den 
Verträgen wegen Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Rei— 
sen mittelst der Eisenbanen 
Commissarien zu Leitung der künftigen Landtagswahlen — deren Bestellung 
Communistische Vereine — Bundesbeschluß über Bestrafung der Theil- 
nehmer daran in den Bundesstaaten . ...... 
Convention, zwischen dem deutschen Zoll= und Handelsvereine und dem Kö- 
nigreiche Belgien wegen Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossene, 
— zwischen der hiesigen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung 
wegen wechselseitiger unentgeldlicher Heilung, Verpflegung und Beerdi- 
gung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen abgeschlossene, 
— zzwischen der Königlich Saächsischen Staatsregierung und der Sachsisch- 
Bayerschen Eisenbahncompagnie über Abtretung der Sachsisch -Bagyer- 
schen Eisenbahn an erstere abgeschlossene, ..... 
— zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien 
über Handel und Schifffahrt abgeschlosen 
— wwischen der Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgi- 
schen Regierung wegen zeitweiser Ueberlassung des Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Postregals an die Krone Sachsen abgeschlossene, 
Conventionen, mit einigen deutschen Staaten über Erleichterung der Paß- 
und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen abgeschlossene, 
— Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen, Herzoglich Sach- 
sen= Coburg-Gothaischen und Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung 
älterer und jüngerer Linie hierzu ... .... 
— welche zwischen der hiesigen und der Herzogl. Altenburgischen, Königl. 
Preußischen, Fürstl. Reußischen und Großherzogl. Sachsen-Weimarschen 
Regierung über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe abgeschlossen wor- 
den sind, s. Altenburg — Preußen — Reuß — Weimar. 
  
  
17 Julie 
30 Juni 
31 Julie 
3 April 
24 Nov. 
24 April 
21 Jan. 
21 Jan. 
1 April 
17 Junie 
15 Juli 
4 Jan. 
25 Febr. 
3 April 
  
Seite. 
134 fg. 
114 
134 
67 
160 fg. 
74 fg. 
4 fg. 
20 
37 
67 
  
Paragraph. 
1— 11
	        
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