Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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23) Verordnung, 
die Auslegung des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28sten 
Januar 1835, 5 37, 2 betreffend; 
vom 15ten April 1847. 
D.- Justizministerium hat die Frage, was unter dem in dem Gesetze über privilegirte 
Gerichtsstände 2c. vom 2 Ssten Januar 1835, § 37, 2 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1835, Seite 82) gebrauchten Ausdrucke: „geringe Vergehen" zu verstehen sei, im 
Einverständnisse mit dem Kriegsministerio dahin entschieden, daß als geringe Vergehen im 
Sinne dieses Gesetzes nur solche zu betrachten seien, die unter den vorliegenden besonderen 
Umständen eine die Dauer von Drei Wochen nicht übersteigende Gefängniß= oder Hand- 
arbeitsstrafe, oder eine dieser Strafe gleichstehende Geldbuße nach sich ziehen können, was in 
Gemäßheit § 27 des gedachten Gesetzes mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch zur allge- 
meinen Nachachtung bekannt gemacht wird. Dresden, den 15ten April 1847. 
Ministerium der Justiz. 
v. Carlowitz. Fickelscherer. 
—24) Verordnung, 
das Branntweinbrennerei-Verbot betreffend; 
vom 27sten April 1847. 
Won, Friedrich August, von GOTCTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns durch die ungewöhnlich hohen Preise des Getreides, der Kartoffeln und mehrerer 
anderer Nahrungsmittel bewogen, das Brennen des Branntweins aus Getreide oder Kartoffeln, 
vorläufig vom usten Mai bis mit Ende October dieses Jahres, hierdurch zu verbieten, mit 
der Bestimmung jedoch, daß die betriebsplanmäßig für den Monat April dieses Jahres bei 
Erlassung dieser Verordnung bereits angemeldeten, aber erst im Monate Mai dieses Jahres 
zur Abbrennung gelangenden Einmaischungen nicht gehindert werden. 
Jede Uebertretung dieses Verbots ist mit der gesetzlichen Strafe zu ahnden. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll-, Steuer= und Polizeibehörden, ingleichen Unsere Unter- 
thanen zu achten. " 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem König- 
lichen Siegel bedruckt worden. Gegeben zu Dresden, den 27sten April 1847. 
Friedrich August. 
SHeinrich Anton von Zeschau. 
Johann Paul von Falkenstein. 
Letzte Absendung: am usten Mai 1847. 
  
    
 
	        
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