Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(672) 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Crimmitzschau. 
20. 
Rückzahlungen §13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 13 gedachten 
von Einlagen. Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. Jeder Einleger hat daher das ihm aus- 
gehändigte Quittungsbuch auf das Sorgfältigste aufzubewahren und sich den ihm durch dessen 
Verlust oder Mißbrauch durch einen Anderen entstehenden Nachtheil selbst beizumessen. 
2c. 
Verfahren § 15. Sollte einem Einleger sein Einlage-und Quittungsbuch abhanden kommen, 
dnseenl= so hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem und, wo möglich, am nächsten 
tungs-und Ein= Expeditionstage, während der bestimmten Erpeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, wel- 
lagebüchern. cher die Deputation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und im 
Localblatte für die Stadt Crimmitzschau bekannt machen und dabei den unbekannten etwaigen 
Inhaber des Buchs auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, 
bei deren Verluste, binnen drei Monaten, bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser 
Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen anderen, als den, der den Verlust an- 
gezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung 
an das Stadtgericht abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende, nach 
Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde, oder auf deren 
Requisition bei seiner Gerichtsbehörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen Verlust eidlich 
bestärkt hat, Zahlung, oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig erklärt und dieß 
mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die 
erwähnten öffentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Unzulässigkeit § 16. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können, außer in 
der Verkümme= dem § 15 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in 
dieie bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Ouittungsbücher nicht gehindert 
werden. 
Unstatthaftigkeit § 17. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das 
der Rechtswohl- » is - ». , . . . . 
thatder Wieder- Versäumnm der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht 
einsetzung in den Statt. 
vorigen Stand. 2c.
	        
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