Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Angabe die Hälfte des Werths nicht erreichen sollte, die in den vorstehenden S8 angeordnete 
Erörterung nicht eintrete, u. s. w.“ dahin abgeaändert worden: 
„daß auch in den Städten Budissin, Zittau, Camenz und Löbau und in deren Vor- 
städten, gleich wie auf dem Lande, nach § 14 des Regulatios, die Gebäude weder 
über deren wahren Werth, noch unter der Hälfte desselben versichert werden dürfen. 
Eine Ausnahme hiervon findet jedoch bei ganz massiven Gebäuden in der Maaße 
Statt, daß deren Besitzern nachgelassen bleibt, blos das Holzwerk als Gegenstand 
der Versicherung anzusehen und mithin nur die Hälfte dieses Holzwerkes zu ver- 
sichern, auch nach diesen Grundsätzen die neuen Versicherungen, nach etwa erlittenem 
Brandunglücke, einzurichten. 
Unter ganz massiven Häusern aber sind solche zu verstehen, die steinerne 
Umfassungsmauern, steinerne Giebel und Simse, eine von unten auf durchaus ge- 
mauerte Feuerösse haben und mit einem Ziegeldache oder mit anverer harter Dachung 
versehen sind.“ 
Solches wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung derer, die es angeht, bekannt 
Budissin, am 3ten Februar 1847. 
Königl. Sichsische Kreisdirection. 
von Koenneritz. 
Grf. z. Lippe. 
  
—288) Verordnung, 
die Publication des wegen Anwendung des § 2 der Bundesbeschlüsse vom 
5ten Juli 1832 auf die communistischen Vereine von der deutschen Bundes- 
versammlung unter dem 6ten August 1846 gefaßten Beschlusses betr.: 
vom 24sten April 1847. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in ihrer dreiundzwanzigsten 
vorjährigen Sitzung vom 6ten August 1846 der Beschluß gefaßt worden ist, 
daß communistische Vereine als unter die Bestimmungen des § 2 der Beschlüsse 
vom öten Juli 1832 ausdrücklich zu subsumiren angesehen werden, wobei sich von 
selbst verstehe, daß die Urheber, Häupter und Theilnehmer solcher Vereine, soweit 
dieselben hochverrätherische Zwecke verfolgen, in allen Bundesstaaten die Strafe des 
Hochverraths, nach Maaßgabe der bestehenden Landesgesetze, zu gewärtigen haben 
sollen.
	        
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