Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Nachdem nun die gedachten, die Maaßregeln zu Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung 
und Ruhe im deutschen Bunde betreffenden Bundesbeschlüsse vom 5ten Juli 1832 durch 
Verordnung vom 24 sten November 1832 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom 
Jahre 1832, Seite 469 fg.) publicirt worden sind, so haben Wir nach § 89 der Ver- 
fassungsurkunde auch die Publication des vorstehenden Beschlusses hiermit verfügt und zu 
dessen Urkund gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und mit dem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. Dresden, am 24sten April 1847. 
Friedrich August. 
Johann Paul von Falkenstein. 
i Albert von Carlowitz. 
  
  
M 29) Verordnung, 
die zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche Belgien 
wegen gegenseitiger Behandlung der Handelsreisenden getroffene Vereinbarung 
betreffend; 
vom 12ten April 1847. 
D. im Artikel 16, Absatz 2 des Vertrags der Staaten des deutschen Zollvereins mit 
dem Königreiche Belgien vom isten September 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1845, Seite 2), vorbehaltene Feststellung einer für die beiderseitigen Staatsangehörigen 
gleichen gewerblichen Abgabe ist durch eine unterm 27sten Juni 1846 getroffene, vom Isten 
April laufenden Jahres ab in Wirksamkeit tretende Vereinbarung dahin erfolgt, daß 
1) die einem Zollvereinsstaate angehörigen Fabrikanten und Handeltreibenden, so- 
wie deren Reisende in Belgien und 
2) die dem Königreiche Belgien angehörigen Fabrikanten und Handeltreibenden, 
sowie deren Reisende in den Zollvereinsstaaten 
ohne Erlegung einer Gewerbesteuer für ihr Gewerbe umherziehend sollen Ankäufe 
machen und, unter oder ohne Mitführung von Mustern, jevoch jevenfalls ohne Mit- 
führung von Waaren, Bestellungen sollen aufsuchen dürfen, sofern der Fabrikant oder 
Handeltreibende in seiner Heimath die vort gesetzliche Gewerbesteuer zahlt oder zu dem 
Zwecke die gehörige Meldung gemacht hat und sich hierüber ausweist. 
Die diesseitigen Fabrikanten und Kaufleute, sowie deren Reisediener, welche von der ge- 
dachten Befugniß im Königreiche Belgien Gebrauch machen wollen, haben sich mit einem 
Zeugnisse nach demjenigen Muster zu versehen, welches mittelst Verordnung, die Legitimatio-
	        
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