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zwischen diesem Rittergute und dem angrenzenden Thonbrunn es vordem zweifelhaft war, ob
ein Weg oder eine Steinmauer die Grenze mache, und ein fernerer Zweifel am sogenannten
Flügel Statt fand, ist, nach dem darüber bereits bei den commissarischen Revisionen vom 30sten
Juni und 3ten Juli 1790 auch 19ten August 1830 Verhandelten, die österreichischer Seits
behauptete Grenzlinie anerkannt worden.
§ 8. Do eine zwischen Wettengel zu Goldbrunn und Krause zu Heisenstein über ein
Stück Holz bei Elster obwaltende Streitigkeit am 19ten August 1830 dahin verglichen wurde,
daß man das streitige Holz durch eine gerad herablaufende Grenzlinie in zwei gleiche Theile
getheilt hat, so soll diese Privatgrenzlinie auch die Landesgrenze bestimmen.
§ 9. Wegen der streitigen Wiesen und Hölzer im Schaafgrunde und der daselbst er-
bauten vormals Schindler'schen Papier= jetzt Langheinrich'schen Mahlmühle ist der Lauf der
Landesgrenze so bestimmt worden, wie derselbe bei den commissarischen Verhandlungen vom
Sten Juli 1790 und 20sten August 1830 für das Königreich Böhmen in Anspruch ge-
nommen wurde.
Die Privatirrung wegen der Triftgerechtigkeit des Ritterguts Elster im Schaafgrunde ist
dadurch für erledigt zu achten, daß — besage Protocolls vom 20sten August 1830 — die
Ascher Lehnsagnaten dem Gute Elster die demselben zustehende Triftgerechtigkeit durch den
Schaafgrund und auf dem darin hingehenden Steege, sowohl weiterhin, wie diese Trift bis-
her ausgeübt worden, nicht weiter streitig gemacht, vielmehr unbedingt eingeräumt haben,
was auch Seiten des Elsterschen Rittergutsbesitzers nützlich angenommen worden ist.
§ 10. Nachdem die zwischen den Ascher Lehnsagnaten und dem Rittergute Elster ob-
gewaltete Differenz wegen des Eigenthums an der Waldstrecke, die Sohl oder Suhl genannt,
durch gleiche Theilung des Streitgegenstandes, mittelst einer der Länge nach den Berg herein
gezogenen und abgesteckten Grenzlinie, dergestalt, daß die dem Ascher Gebiete zunächst gele-
gene Hälfte den Grafen von Zedtwitz, dagegen die der Elsterschen unbestrittenen Waldung zu-
nächst gelegene Hälfte dem Besitzer von Elster zufalle, und als völliges Eigenthum überlassen
bleibe, unterm 20sten August 1830 commissarisch verglichen worden, ist die solchermaaßen
für das Privateigenthum bestimmte Grenzlinie auch als die Landesgrenze angenommen worden.
§ 11. Zewischen den bei der Grenzrevision vom 1 6en Oktober 1846 eingefetzten pro-
visorischen Grenzmarken No. 244 und 245 ist, abweichend von der vorgefundenen Privat-
rainung, der vorher und nachher in seiner Mitte die Grenze tragende Weg von Sahl nach
Gürth und Kleedorf gleichfalls als Landesgrenze angenommen und das zwischen diesem Wege
und jener Privatrainung auf der böhmischen Seite liegende öde und wenig bewachsene Areal
— unter Verwahrung der betreffenden Privaten — der böhmischen Landeshoheit überlassen
worden.