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trägt die königlich sächsische Regierung die Lehnherrlichkeit, welche bisher die Krone Sachsen
über mehrere Güter und Grundstücke des böhmischen Territorii jenseits der voigtländischen
Grenze in Anspruch genommen hat, an die Krone Böhmen, so daß die Lehnsverbindlichkei-
ten nunmehr an das Kaiserhaus von Oesterreich zu erfüllen kommen und die auf die Lehns-
verhältnisse Bezug habenden Documente ausgeliefert werden; wogegen k. k. österreichscher
Seits dem Königreiche Sachsen für ganz gleiche Verhältnisse die Gegenseitigkeit zugesichert
wird.
6 26. Da hinter der bei der Grenzrevision vom 26sten Oktober 1846 unter No. 92
provisorisch eingesetzten Hauptgrenzmarke bei einem kleinen Flecke Wiesengrund die Grenze
zwischen Friedrich August Penzel zu Landwüst und Fritzsche's Erben zu Dürrengrün ungewiß
gewesen und die Erledigung dieses Zweifels durch Theilung des streitigen Flecks bei nurge-
dachter Grenzrevision vermittelt worden ist, so daß jeder der beiden Theile die Hälfte überwie-
sen erhalten hat; so ist hiernach auch der Lauf der Landesgrenze in gerader Linie angenom-
men worden.
§ 27. Ein an der Grenze zwischen den Fluren Erlbach und Stein befindlicher zum
sogenannten Wirthsgrund gehöriger Wiesenfleck von geringem Umfange, welcher, der Anzeige
nach, bisher weder böhmischer noch sächsischer Seits besteuert war, ist als zum Königreich
Sachsen gehörig anerkannt und es ist daselbst die Landesgrenze als in gerader Linie von
No. 983 zu No. 984 der bei der Revision vom 26sten Oktober 1846 eingesetzten provi-
sorischen Grenzmarken gehend angenommen worden.
§ 28. Das zwischen den Schönbacher Betheiligten und der Gemeinde Landwüst strei-
tige Holz in der Dockengrün ist — nachdem der eigentliche Umfang desselben auf den Grund
der bei der commissarischen Verhandlung vom Jahre 1830 vorgelegenen, von dem königlich
böhmischen Ingenieur Kutscherd aufgenommenen Mappe bei der Grenzrevision vom Jahre
1846 von Neuem in Gewißheit gesetzt worden — einem unter den Privatinteressenten be-
reits am 27 sten August 1830 getroffenen Abkommen gemäß, zwischen diesen besage commis-
sarischen Protocolls vom #2ten November 1846 gleich getheilt und die hiernach abgesteckte
und verrainte Theilungslinie auch als die Landesgrenze anerkannt worden.
Hinsichtlich des von den betreffenden Schönbacher Unterthanen gemachten Vorbehalts ei-
nes Anspruchs an die Gemeinde Landwüst, weil aus dem den erstern zugefallenen Theile des
streitig gewesenen Waldes bisher mehr Holz und Streu unter gemeinschaftlicher Theilung ent-
nommen worden sey, als aus der an die letztgedachte Gemeinde überlassenen Hälfte, bleibt
die gütliche Vereinigung oder die Geltendmachung des Anspruchs im Rechtswege den Privat-
betheiligten überlassen.
An der Grenze zwischen dem Erzgebirg'schen und dem Elbogner
Kreise.
#20. In Betreff eines wegen der Grenze zwischen der Herrschaft Neudeck und dem
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