Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zur graden Linie zwischen den gedachten Steinen in Anspruch nehmen, so daß der gedachten 
Vereinbarung gemäß, auch die Landesgrenze zwischen diesen Steinen in gerader Linie von 
Stein zu Stein geht und die zu deren Sicherung anzulegenden hinreichend breiten Gräben in 
dieser geraden Linie gezogen werden. 
§ 35. Bei dem Pöhlbache, wo er zwischen Sächsisch-Hammer einer und der Laur- 
mühle so wie der Stadt Böhmisch-Wiesenthal andrer Seits, dann zwischen Bärenstein auf 
sächsischer und der Stadt Weipert auf böhmischer Seite die Grenze macht, sind an vier Stel- 
len die in einer, dem commissarischen Grenzrevisions-Protocolle vom 29sten Oktober 1846 
beigefügten Handzeichnung bemerkten Durchstiche der Krümmungen des Bachs auf Antrag der 
Anrainer und auf deren Kosten genehmigt und die betreffenden obrigkeitlichen Behörden an- 
gewiesen worden, darüber zu wachen, daß die Durchstiche und die Reglung des Bachlaufs in 
der aus obiger Zeichnung ersichtlichen Art bewerkstelligt werden; die hierdurch entstehende 
neue Richtung des Bachlaufs ist als künftige Landesgrenze anerkannt worden. 
An der Grenze zwischen dem Erzgebirgschen und dem Saazer Kreise. 
§ 36. Wegen des vorhin streitig gewesenen Terrains beim weißen Hirsche bewendet 
es bei der, auf den Grund eines Vergleichs vom 22 sten August 1789, am 13ten Mai 1830 
erneuerten Berainung der Landesgrenze und bei der von dem Besitzer der sogenannten Fied- 
lermühle gegebenen Erklärung, daß der in die Sorgenthaler Mühle führende Fahrweg auf 
keine Weise versperrt und das Fahren auf demselben nach dieser Mühle auf keinerlei Art be- 
hindert oder beschränkt werden solle. 
§ 37. Da an der vorgedachten Rainung zwischen den Grenzsteinen No. 8 und 9 der 
frühern Bezeichnung (Jo. 7 und 8 der definitiven Vermarkung) der eigentliche Grenzweg 
verfallen und der Weg auf das Territorium der Herrschaft Preßnitz verlegt worden war, so 
ist bei der Grenzrevision vom 19ten Oktober 1846 angeordnet worden, den alten Grenzweg 
wieder herzustellen und den neuern Weglauf durch Gräben zu sperren; so wie auch zwischen 
den Steinen No. 15 und 16, der frühern Bezeichnung (No. 14 und 15 der definitiven 
Vermarkung), wo der Weg auf die sächsische Seite verlegt worden war, die Wiederherstel- 
lung des alten Grenzwegs ebenfalls verfügt worden ist. 
#*38. Der zwischen den Grenzsteinen No. 11 bis 23, älterer Bezeichnung (No. 30 
bis 45 der definitiven Vermarkung), wo die Grenze in gerader Linie von Stein zu Stein 
geht, in abweichender Richtung sich hinziehende Fahrweg, welcher von jeher als ein gemein- 
schaftlicher Communikationsweg benutzt wurde, soll — besage des unterm 19#ten Oktober 
1846 darüber commissarisch Vereinbarten — auch ferner für die beiderseitigen Staatsange- 
hörigen sowohl zur Communikation, als auch aus Zollgefällsrücksichten zur gemeinschaftlichen 
Benutzung offen stehen. 
6 39. Die bei einer Grenzrevision vom 30sten August 1841 auf der Grenzstrecke von
	        
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