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stein und der königlich böhmischen Herrschaft Rothenhaus am 1 4ten Mai 1834 über die Thei-
lung des Kriegswaldes verglichene Grenzlinie ist auch als die Landesgrenze anerkannt worden.
& 46. Der Lauf der Grenze zwischen der Herrschaft Rothenhaus und dem Rittergute
Rübenau vom sogenannten Ahornbrunnen bis zur Natzschung ist durch die, einer Vereinigung
vom 25sten Oktober 1842 gemäß, am gten September 1 843 erfolgte Versteinung bestimmt
worden und so wie dabei in Betreff der von Rübenau nach Obernatzschung führenden Com-
motauer Straße dahin sich einverstanden worden ist, daß der Weg fernerhin gemeinschaftlich
benutzt und unterhalten und allenthalben da, wo nicht — den getroffenen Bestimmungen zu
Folge — die Landesgrenze von dem Wege sich entfernt, die Mitte desselben als die wahre
Grenzlinie betrachtet werden solle; so ist derselbe Grundsatz auch für den die Fortsetzung die-
ser Straße bildenden freien Raum vor dem ehemaligen sächsischen Zollhaufe zu Obernatzschung
und für die daselbst über die Natzschung führende Brücke festgestellt worden.
& 47. Eine bei der commissarischen Verhandlung vom 1 Sten Mai 1830 gegen die
vom Rittergute Einsiedel-Sensenhammer vorgenommene Uferbefestigung, als dem böhmischen
Ufer nachtheilig, erhobene Beschwerde ist bei der Grenzrevision vom 21 sten Oktober 1846
erledigt gefunden worden.
# 48. Die wegen einiger zwischen dem Saazer Kreise des Königreichs Böhmen und
dem erzgebirgschen Kreise des Königreichs Sachsen die Grenze bildenden Bäche in Bezug auf
Hoheits-Eigenthums= und Floß-Verhältnisse statt gefundenen Irrungen Hhaben durch die
über die Behandlung der Grenzbäche zwischen Böhmen und Sachsen im Allgemeinen unterm
12ten Oktober 1846 abgeschlossene Convention, welche dem Hauptvertrage unter B. ange-
schlossen ist, ihre Erledigung erhalten.
§49. Anlangend aber insbesondre die an der Strecke der Schweinitz zwischen Einsiedel
und Katharinenberg unter den anliegenden sächsischen und böhmischen Müllern und Werkbe-
sitzern statt gefundenen Streitigkeiten, so wird die Vereinbarung bestätigt, welche wegen Be-
nutzung des Wassers dieses Bachs sowohl zum Betrieb von Mühlen und andern Wasserwer-
ken als zur Wiesenbewässerung durch die commissarischen Verhandlungen vom 27 sten und
2 Ssten Januar auch 15ten Juni 1846 und durch die Beitrittserklärungen der anrainenden
böhmischen Wiesenbesitzer vom 1 vten und 18ten Juni 1847, so wie der sächsischen vom
27sten November 1846, 2ten und Sten Januar auch Aten und 10ten Februar 1847, ver-
mittelt, dann durch die darüber von den dazu abgeordneten Commissaren unterm 15ten De-
cember 1847 abgefaßte und vollzogene Vergleichsurkunde in nachstehender Weise festgestellt
worden ist:
I. Unter der Voraussetzung, daß die Mittel= oder junge Schweinitz mit ihren bisherigen
Zuflüssen, und dem Hirschfleckenwasser, dann dem ersten Brandflößel, nächst der Mittelschwei-
nitz, so wie gegenwärtig, aus der Stadt Brürer Waldung in den Grenzschweinitzbach ferner
einfließt, soll das Wasser des Schweinitzbachs bei dem Punkte A. der, der Vergleichsurkunde