Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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vom 15ten December 1847 beiliegenden mit O bezeichneten, bei obgedachten commissarischen 
Verhandlungen beiderseits anerkannten und von den Commissarien beglaubigten Situations- 
zeichnung durch einen gemeinschaftlich aufzustellenden steinernen Wassertheiler nach dem be- 
reits vorhandenen Anschlage 21 in der Art getheilt werden, daß zwei Drittheile dem böh- 
misch Einsiedler Müller und ein Drittheil in dem Schweinitzbache den sächsischen Werkbesitzern 
zugeleitet werde. Der vorhin von dem Erbgerichte zu Böhmisch-Einsiedel für die Entnahme 
des Wassers aus der Schweinitz an das königlich sächsische Rentamt Lauterstein entrichtete, 
seit dem Jahre 1830 aber auf k. k. kreisamtliche Weisung sistirte Zins von jährlich Einem 
Thaler gelangt in Wegfall. 
II. Wie sich nun die Stadtgemeinde Brür erklärt hat, daß das ganze an der böhmisch 
Einsiedler Mühle und Bretsäge gesammelte Wasser, so wie gegenwärtig, ungehindert dem 
Grenzschweinitzbache vor dem Punkte E. der obgedachten Situationszeichnung zufließen solle, 
so lange ihr eine jährliche Rente von Funfzig Gulden Conventionsmünze, entweder in jähr- 
licher Zahlung oder durch Leistung einer Aversionalsumme, welche bei den Stadt Brürer 
Renten, stets also verzinslich gemacht, verrechnet werden soll, gewährt werde, so soll auch 
den sächsischen Müllern und Werkbesitzern bei dem Punkte E. mittelst des dort befindlichen 
Wehrs die ausschließliche Benutzung des ganzen unterhalb der böhmisch Einsiedler Bretsäge 
und der gegenwärtigen Einsiedler Brücke wieder gesammelten Wassers aus dem Schweinitz- 
bache zustehen. Doch soll es den beiderseitigen Wiesengrundbesitzern gestattet sein, bei zu- 
reichendem Wasser, unbeschadet des Betriebs der schon jetzt bestehenden Werke, ihre Wiesen 
böhmischer und sächsischer Seits gleichmäßig in der gewöhnlichen Jahreszeit zu bewässern, 
wozu unterhalb des Wehres E. abwärts der Einsiedler Grenzbrücke eine Bewässerungsschleuße 
nach gemeinschaftlicher Bestimmung der beiderseitigen Anrainer auf deren gemeinschaftliche 
Kosten errichtet und von derselben auf beiden Seiten zu gleichen Theilen das Wasser in die 
Wiesengräben geleitet werden, dabei aber der Grundsatz gelten soll, daß immer nur beider- 
seits auf einmal gewässert werden dürfe und weder königlich sächsischer noch königlich böhmi- 
scher Seits ein Vorzug vor dem andern statt finden könne; in welchem Grundsatze auch die 
Bewässerung aus dem Mühlgraben königlich sächsischer Seits mit begriffen ist. 
In Rücksicht der im Eingang dieses Absatzes gedachten, der Stadtgemeinde Brüx zu ge- 
währenden Jahresrente oder Aversionalsumme, gegen deren wirkliche Leistung sich einzig und 
allein die Stadtgemeinde Brür durch ihren Magistrat, Anwaltschaft und Gemeinderepräsen- 
tanten zum Beitritt zu diesem Uebereinkommen bestimmt gefunden, soll auch oberhalb des 
auf der mehrerwähnten Situationszeichnung unter I, i bemerkten Punktes das auf der böhmi- 
schen Seite in der Brürer Waldung entspringende rothe Wasser bei dem Punkte S8 8 der 
Zeichnung und sodann der weiter sich ansammelnde Wasserzufluß in dem Grenzgraben zwi- 
schen der Herrschaft Neundorf und Brür, bei X der Zeichnung, in die Schwemnitz eingeleitet 
werden; wogegen der bisher von Joseph Grießl No. 80, c. und von den Eheleuten Hartig 
No. 82, c. zu Gebirgsneudorf an die Stadtgemeinde Brüx zu entrichten gewesene jährliche
	        
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