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Schweinitz eine in einen Wassertheiler ausgehende Mauer von ohngefähr zwei Ellen Höhe
und der erforderlichen Länge erbaut, um durch dieselbe das bei Christian Friedrich Klugens
Mühle aus dem bei Ii und beziehendlich K abgetheilten sächsischen Mühlgraben sowohl, als
das, vorkommenden Falls, aus dem Weichgraben der Klugeschen Mühle jetzt in die Schwei-
nitz zurückfließende Wasser in den auf der sächsischen Seite befindlichen sogenannten Fortuna-
graben überzuleiten, diesem Graben auch von dem im Bette der Schweinitz unterhalb des
Mühlgrabens M sich wieder ansammelnden Wasser die Hälfte zuzuweisen; dagegen gelangt
das zu alleinigem Gunsten der sächsischen unterhalb gelegenen Werkbesitzer bisher bestandene
Wehr an der Neudorfer Brücke in Wegfall. ·
Zu Beförderung des vorangegebenen Einbaues überläßt der Eigenthümer der am böhmi-
schen Ufer gelegenen Wiese, Joseph Grießl No. 80, c. den zu Erweiterung des Bettes der
Schweinitz zum angegebenen Behufe erforderlichen Grund ohne Entschädigung.
V. Bei der Ausführung dieser Wasserbaue haben die Betheiligten den Anordnungen der
zu diesem Zwecke abzuordnenden sowohl böhmischen als sächsischen Commissare und technischen
Beamten sich gänzlich unterworfen.
VI. Die steinernen Durchlässe bei K K und X sollen auf Kosten der betreffenden böh-
mischen und sächsischen Werkbesitzer hergestellt werden, sobald es der eine oder der andere
Theil nöthig findet. Dagegen haben die beiderseitigen Staatsregierungen sich in der Ansicht
vereinigt, daß es auch im Interesse der betreffenden Staaten liege, durch das Uebereinkom-
men der Privatbetheiligten einen gegenseitig gesicherten Rechtszustand für die Zukunft begrün-
det zu sehen, und es haben daher die ersteren, so lange die Aufrechterhaltung dieses Ueber-
einkommens in den beziehendlichen Staatsinteressen liegt, anstatt der Privatbetheiligten und
als Beihülfen, und zwar die k. k. österreichische Staatsregierung die Auszahlung der jährlichen
Rente von Funfzig Gulden Conventionsmünze an die Stadtgemeinde Brür für die Ueber-
nahme der Verpflichtung, die auf ihrem Territorio entspringenden Wässer zum Vortheile der
Anrainer des Schweinitzbachs, dem laut Protocoll d. d. Brür den 27sten und 2 Ssten Ja-
nuar 1846 getroffenen Uebereinkommen gemäß, abfließen zu lassen, dagegen die königlich
sächsische Staatsregierung die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Wassertheiler bei
Punkt A. 1i, K und L des Risses O und der Herstellung und Erhaltung der Wassergrä-
ben zu Einleitung des rothen Wassers bei S 8 und des Wassers bei X, desgleichen zu Ein-
leitung des Wassers auf der Goldammerschen Wiese vor dem Theilungspunkte 1i, ferner die
Schadloshaltung der sächsischen Mühlen= und Werkbesitzer wegen des durch dieses Abkommen
nach ihren bisherigen Ansprüchen ihnen angeblich entstehenden Verlusts an der zu Folge des
zeitherigen Status quo von ihnen benutzten Wasserkraft, übernommen und zugesagt.
VII. In Ansehung der Fischereinutzung in der Schweinitz ist von der Stadtgemeinde
Brür und der Herrschaft Neuendorf-Eisenberg einer und der Gutsherrschaft zu Purschenstein
anderer Seits die Gemeinschaftlichkeit des Grenzwassers zugestanden worden, und dasselbe ge-