Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Grenzmarken zu bezeichnen sei und die Sicherung dieses Servitutrechts des Anton Richter 
für die Zukunft dem nachträglichen Privatübereinkommen beider Theile überlassen bleibe; 
b) daß die Mitte des von der Ecke des dem Zinnwalder Schullehrer gehörigen Hauses 
No. 9 an in der Richtung gegen die Pechmühle bis zu einem Steinrücken bestehenden Fuß- 
wegs, mit Vorbehalt der beiderseitigen unbehinderten Benutzung, und weiterhin die geschehene 
Abtheilung des Steinrückens der Grenzregulirung zum Grunde gelegt werde; 
) daß unter der Voraussetzung, es werde durch die Räumung des Müglitzbachs und 
die Uferbefestigung auf der sächsischen Seite weder die unbestrittene Landesgrenze verrückt, 
noch der Lauf des Bachs verändert, und es eigne sich letzterer als ufersicher zur festen dauer- 
haften Begrenzung, die Mitte des Bachs als Landesgrenze angenommen werde; 
d) daß der im Protocolle vom 1 öten Juli 1841 erwähnte Grenzweg — sonst Ham- 
merweg genannt — zwischen Oelsener und Schönwalder Flur, welcher nur von den böhmi- 
schen Unterthanen benutzt und erhalten wird, bei der Grenzverrainung als auf böhmischer 
Seite gelegen bezeichnet werde. 
65. Da, wo zwischen Schönwalde und Fürstenwalde ein von Fürstenwalde kom- 
mendes in den Schönwalder Grenzbach einmündendes Bächlein die Grenze macht, ist eine 
zwischen des Gotthardt Rietschel zu Schönwalde und des Wilhelm Hoyer zu Fürstenwalde 
Grundstücken, wegen des alten und neuen Bettes dieses Bichleins entstandene Differenz bei 
der Grenzrevision vom 28Ssten Oktober 1846 dahin erledigt worden, daß das von beiden 
Betten umschlossene Areal durch eine ziemlich in der Mitte abgerainte Linie getheilt wurde, 
in welcher Linie durch einen von den Adjacenten gemeinschaftlich zu hebenden Graben der 
Grenzbach geleitet werden und in seiner Mitte die Landesgrenze tragen soll. 
6 66. Der bei der Grenzrevision vom 29sten Oktober 1 846 entstandene Zweifel, ob 
da, wo zwischen herrschaftlich tetschner und königlich sächsischer, zum Forstamte Pirna gehöri- 
ger Waldung anfangs der Raiza-Eilander und später der sogenannte Pflasterweg an der 
Grenze sich findet, die an beiden Seiten dieser Wege wechselsweise stehenden Grenzsteine 
den Grenzlauf in geraden Linien von Stein zu Stein bezeichnen, oder ob die Grenze dem 
Laufe der fraglichen Wege folge, ist dahin verglichen worden, daß die Mitte der letztern als 
die Demarcationslinie gelte. Im Uebrigen bewendet es bei den bereits bei der Grenzbe- 
rainung vom 25sten bis 30sten Juli 1799 über die Theilung des alten, großen und kleinen 
Kriegsholzes und über die für beiderseitige Unterthanen freie und ungehinderte Benutzung der 
Wege vereinbarten Bestimmungen, und die in Folge dieses Vertrags mit Grenzsteinen ein- 
gefaßten Fahrwege sollen so hergestellt, vermarkt und erhalten werden, daß die als Landes- 
grenze bestimmte Mitte derselben keinem Zweifel unterliegen kann. 
§ 67. Auf der Strecke der Elbe zwischen Niedergrund und Schmilka, soweit daselbst 
das rechte Ufer böhmischer, das linke sächsischer Hoheit ist, soll die Mitte des Stroms bei
	        
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