Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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mittlerm Wasserstande die Grenze bilden, mithin die rechte Hälfte böhmisch und die linke 
sächsisch seyn. 
Hinsichtlich der Fischerei, welche von den beiderseitigen Unterthanen stets ungehindert an 
beiden Ufern ausgeübt wurde, bleibt es bei der bisherigen Observanz. 
68. Die Bestimmung der Grenze am Diebssteige, auf dem Steinigtploß am großen 
Winterberge, bei den Dreiwinkelwänden — böhmischer Seits Taubenstellchen genannt — 
und am Ziegengrunde ist am Diebssteige durch Ziehung einer geraden Linie von dem bei 
Hensels aus Schmilka Grundstücke in der Elbe liegenden großen Steine bis dahin wo die 
Linien des dort streitig gewesenen Landes zusammentreffen, und im Uebrigen durch gleiche 
Theilung der Streitgegenstände in der Art genehmigt worden, wie sie bei der commissarischen 
Verhandlung vom 1 #ten Juni 1830 verabredet, am 16ten bis 1 cten desselben Monats 
abgesteckt und durch beiderseitige Feldmesser aufgenommen worden ist. 
*69. Da, wo zwischen der Herrschaft Kamnitz und der Hinterhermsvorfer Flur die 
Grenze durch den Kirnitzschbach gebildet wird, oberhalb der Kirnitzschbrücke, ist einer Be- 
schwerde der Beamten der Herrschaft Kamnitz über ein von dem sächsischen Anrainer Gottlob 
Müller eingebautes, angeblich für das böhmische Ufer nachtheiliges Wehr bei der Grenzrevision 
vom 3 1sten Oktober 1846 durch die Bestimmung abgeholfen worden, daß das Wehr am 
obern Ende der linken Uferwand um 15 Zoll österreich'sches oder 163 Zoll sächsisches Maaß 
zu dem Behufe eingerückt werde, um dem darüber fließenden Wasser die natürliche Richtung 
des Stromstrichs zu geben. 
§ 70. Da in Folge einer am Weißbache durch Zerstörung eines sächsischen Uferbaues 
entstandenen Irrung, wegen Herstellung des zerstörten Baues unter Belassung einer Breite 
von 37 Ellen sächsischen Maaßes für den im Bette des Bachs hingehenden Fahrweg, am 
12ten Mai 1824 eine interimistische Vereinigung getroffen und diese bei der nachmaligen 
commissarischen Verhandlung vom 1 1ten Juni 1830 zur definitiven Beibehaltung geeignet 
befunden worden ist, so hat es dabei zu bewenden. 
§# 71. Die bei Niedereinsiedel wegen einiger Wiesen an der Sebnitz statt gefundenen 
Irrungen sind in Gemäsheit eines commissarischen Abkommens vom 1 2ten Juni 1830 da- 
hin erledigt worden, daß bei denselben der nurgenannte Bach die Landesgrenze bildet und 
hiernach künftig die Wilmsdorfer Unterthanen gehörige Wiese in Hertigswalder Flur und die 
unterhalb derselben gelegene bisher böhmischer Hoheit gewesene Flügel'sche Wiese der sächsi- 
schen, dagegen die Schädlich'sche und die Hesse'sche Wiese nebst dem mit der erstern verbunde- 
nen Dietrich' schen Wiesenflecke, der böhmischen Hoheit anheimfallen. 
§&# 72. Die zwischen der Herrschaft Hainspach und dem Bauer Hempel zu Saupsdorf 
über die zwischen ihnen streitig gewesenen drei Stück Holz im Thomaswalde am 1 2ten Juni 
1830 verabredete Theilungslinie — wozu auch die damals vorbehaltene Ratihabition des 
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