Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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zu Ebersbach einer und Diesner zu Wiesenthal und Jurschel zu Philippsdorf anderer Seits, 
welche Durchstiche zugleich die Landesgrenze bestimmen sollen, ist genehmigt, so wie auch 
80. derjenige Lauf der Spree als Landesgrenze anerkannt worden, welcher durch 
die von Hanke zu Neuebersbach und Röthig zu Wiesenthal, so wie noch von einigen andern 
Anrainern der böhmischen Ortschaften Wiesenthal und Philippsdorf mit denen der sächsischen 
Orte Neuebersbach und Spreedorf durch die vorgenommene Geradelegung des Flusses zwi- 
schen ihren beiderseitigen Besitzungen demselben gegeben worden ist. 
81. Bei Neugersdorf und Philippsdorf, zwischen Diesners und Jungens Grund- 
stücken böhmischer und den Wohnungen des Franz, Hentzsch und Krusche sächsischer Seits 
macht, in Gemäsheit der unterm 30sten Juni 1830 commissarisch getroffenen Vereinigung, 
die Mitte des von Philippsdorf und Ebersbach nach Neugersdorf und Seifhennersdorf 
führenden Communikationswegs auf dem halben Gleise die Grenze; es bleibt aber dieser 
Weg für alle künftige Zeiten zur freien und ungestörten Benutzung der beiderseitigen Unter- 
thanen. 
§#2. Da der von dem Hause No. 54, c. zu Böhmisch-Philippsvorf zwischen böhmi- 
schen und sächsischen Häusern hinlaufende Grenzweg bald breiter bald enger ist, und nament- 
lich unterhalb des gedachten Hauses durch die auf der böhmischen Seite vorhandenen Garten- 
zäune verengt und theilweise ganz auf das sächsische Gebiet gedrängt wurde, so soll auf 
Grundlage des Uebereinkommens zwischen den Privatanrainern vom 19#ten September 1821 
und nach vorausgegangenem Einvernehmen der beiderseitigen Kreisbehörden, der Weg 
unter Beseitigung jener Zäune auf acht bis zehn Ellen verbreitert, dann die Mitte des 
Wegs als Grenze angenommen werden, so daß hier sowohl, als da, wo weiter oben 
schon der fragliche Weg die Grenze in seiner Mitte trägt, derselbe den beiderseitigen Unter- 
thanen, ohne daß aus gefällamtlichen Rücksichten die Anhaltung eines gegentheiligen Unter- 
thans vorgenommen werden dürfe, zur gemeinschaftlichen Benutzung frei bleibt. 
§#83. Das was bei Revision der Landesgrenze zu Sicherstellung derselben in der 
Richtung vom Stübnerschen Hause gegen Seifhennersdorf hin bis zum sogen. hohen Stein 
und von da bis zu dem mit drei Kreuzen bezeichneten Grenzstein durch Erneuerung und 
Setzung von Grenzsteinen unterm 3sten Juni 1830 commissarisch verhandelt worden, hat 
Genehmigung erhalten. 
s84. Die Privatgrenze zwischen den Fluren von Oberhennersvorf und den anstoßen- 
den, streitig gewesenen Gebietstheilen: dem Hutungsfleckchen, dem Hutungsbusche und der 
Oberlehde mit Einschluß des Schlunks — wie solche auf dem im Jahre 1834 gemein- 
schaftlich aufgenommenen und commissarisch beglaubigten Risse sich verzeichnet findet — ist 
zur Landesgrenze zwischen Sachsen und Böhmen bestimmt worden, dergestalt, daß nicht nur 
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