Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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die dermalige Hoheit der Krone Böhmen über den sonach von sächsischem Gebiete umschlosse- 
nen die Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde enthaltenden 
District an Sachsen abgetreten worden, sondern auch die sächsische Gebietszubehörigkeit des 
Stadt Rumburger Gemeindebusches, des Winklerschen Räumichts und der sonst auf der 
sächsischen Seite gedachter Grenzlinie gelegenen Territorialparcellen außer Streit gelangt ist. 
Wegen einiger durch vorstehende Abtretungen herbeigeführter Verhältnisse ist in dem 
Artikel XVII. des Hauptvertrags Fürsorge getroffen. Nebstbei ist auch festgesetzt worden, 
daß der auf böhmischem Gebiete von der rumburger Chaussee ab über Schluckenauer Terri- 
torium, dann über das sogen. Hutungsfleckchen und weiter an der obgedachten Grenze zwischen 
Oberhennersdorfer Flur und dem Hutungsbusche, der Oberlehde und dem Schlunk hingehende, 
auf vorerwähntem Situationsplane vom Jahre 1834 als Diebsstraße bezeichnete, auch unter 
dem Namen der Salzstraße vorkommende Weg bis zur Grenze von Seifhennersdorf, welcher 
bisher als Streckenzug von den sächsischen Anwohnern benutzt werden durfte, als solcher 
gesperrt werde. 
§85. In Folge der Abtretung von Niederleutersdorf bleibt die formelle Erledigung 
des über die Irrung zwischen der Herrschaft Rumburg und dem Rathe zu Zittau wegen des 
Seifhennersdorfer Teichs unterm 2ten Juli 1830 getroffenen Abkommens der königlich säch- 
sischen Regierung anheimgestellt. 
#86. Die wegen Wiederherstellung des Laufs des auf einer Strecke zwischen Seif- 
hennersdorf und Warnsdorf die Grenze machenden Goldbachs — oder Melzerflosses — da, 
wo wegen entstandener Durchrisse dieses Bachs zwischen den Besitzungen des Prasse zu Alt- 
warnsdorf und Jentzsch zu Seifhennersdorf Irrungen über einige Wiesenflecke entstanden 
waren, unterm 6ten Juli 1830 commissarisch getroffene Vereinigung ist genehmigt worden. 
*87. Was die wegen des Hader= oder Zankplanes und wegen des Knoblochsbusches 
stattgefundenen Irrungen betrifft, so wird, dem unterm 1 Sten Juni 1834 commissarisch 
getroffenen Abkommen gemäß, von dem die Cunnersdorfer Gründe, die Großschönauer Flur 
und die herrschaftlich Rumburger Waldung, Spitzberg genannt, abgrenzenden Dreiecker eine 
Linie nach demjenigen Punkte der Landesgrenze gezogen, wo an einem kleinen Teiche die 
Wachthütte des Neuwarnsdorfer Bleicher Christian Pilz sich befindet, und es ist diese Linie 
als künftige Landesgrenze anerkannt worden, so daß die königlich sächsische Landeshoheit über 
den Haderplan außer Streit gelangt und dieser Hoheit auch der Knoblochsbusch anheimfällt, 
wohingegen die durch besagte Linie von den sächsischen Besitzungen der Großschönauer Ein- 
wohner Würfel und Roscher abgeschnittenen Theile in die böhmische Landeshoheit übergehen. 
Die Erledigung der wegen Vollziehung des damals zugleich zwischen der Herrschaft 
Rumburg und den obgenannten beiden Großschönauer Einwohnern hinsichtlich des Privatei-
	        
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