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die dermalige Hoheit der Krone Böhmen über den sonach von sächsischem Gebiete umschlosse-
nen die Ortschaften Nieder= und Neuleutersdorf, Josephsdorf und Neuwalde enthaltenden
District an Sachsen abgetreten worden, sondern auch die sächsische Gebietszubehörigkeit des
Stadt Rumburger Gemeindebusches, des Winklerschen Räumichts und der sonst auf der
sächsischen Seite gedachter Grenzlinie gelegenen Territorialparcellen außer Streit gelangt ist.
Wegen einiger durch vorstehende Abtretungen herbeigeführter Verhältnisse ist in dem
Artikel XVII. des Hauptvertrags Fürsorge getroffen. Nebstbei ist auch festgesetzt worden,
daß der auf böhmischem Gebiete von der rumburger Chaussee ab über Schluckenauer Terri-
torium, dann über das sogen. Hutungsfleckchen und weiter an der obgedachten Grenze zwischen
Oberhennersdorfer Flur und dem Hutungsbusche, der Oberlehde und dem Schlunk hingehende,
auf vorerwähntem Situationsplane vom Jahre 1834 als Diebsstraße bezeichnete, auch unter
dem Namen der Salzstraße vorkommende Weg bis zur Grenze von Seifhennersdorf, welcher
bisher als Streckenzug von den sächsischen Anwohnern benutzt werden durfte, als solcher
gesperrt werde.
§85. In Folge der Abtretung von Niederleutersdorf bleibt die formelle Erledigung
des über die Irrung zwischen der Herrschaft Rumburg und dem Rathe zu Zittau wegen des
Seifhennersdorfer Teichs unterm 2ten Juli 1830 getroffenen Abkommens der königlich säch-
sischen Regierung anheimgestellt.
#86. Die wegen Wiederherstellung des Laufs des auf einer Strecke zwischen Seif-
hennersdorf und Warnsdorf die Grenze machenden Goldbachs — oder Melzerflosses — da,
wo wegen entstandener Durchrisse dieses Bachs zwischen den Besitzungen des Prasse zu Alt-
warnsdorf und Jentzsch zu Seifhennersdorf Irrungen über einige Wiesenflecke entstanden
waren, unterm 6ten Juli 1830 commissarisch getroffene Vereinigung ist genehmigt worden.
*87. Was die wegen des Hader= oder Zankplanes und wegen des Knoblochsbusches
stattgefundenen Irrungen betrifft, so wird, dem unterm 1 Sten Juni 1834 commissarisch
getroffenen Abkommen gemäß, von dem die Cunnersdorfer Gründe, die Großschönauer Flur
und die herrschaftlich Rumburger Waldung, Spitzberg genannt, abgrenzenden Dreiecker eine
Linie nach demjenigen Punkte der Landesgrenze gezogen, wo an einem kleinen Teiche die
Wachthütte des Neuwarnsdorfer Bleicher Christian Pilz sich befindet, und es ist diese Linie
als künftige Landesgrenze anerkannt worden, so daß die königlich sächsische Landeshoheit über
den Haderplan außer Streit gelangt und dieser Hoheit auch der Knoblochsbusch anheimfällt,
wohingegen die durch besagte Linie von den sächsischen Besitzungen der Großschönauer Ein-
wohner Würfel und Roscher abgeschnittenen Theile in die böhmische Landeshoheit übergehen.
Die Erledigung der wegen Vollziehung des damals zugleich zwischen der Herrschaft
Rumburg und den obgenannten beiden Großschönauer Einwohnern hinsichtlich des Privatei-