Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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genthums verabredeten Austausches des Knoblochsbusches gegen die nach Vorstehendem unter 
böhmische Hoheit gelangenden Theile der Würfel'schen und Roscher'schen Besitzungen neuerlich 
erhobenen Anstände bleibt den Privatinteressenten überlassen. 
An der Grenze zwischen der Oberlausitz und dem Jungbunzlauer Kreise. 
*88. Von da an, wo zwischen Mösers zu Harthau sächsischen und Fritsche's zu Gers- 
dorf böhmischen Grundstücken von dem bis dahin die Grenze bildenden Weißbache das sogen. 
Grenzflößchen sich trennt, ist das letztere, in der unterm 3ten August 1830 commissarisch 
verabredeten Maaße, bis zur Neiße als Landesgrenze anerkannt, und was 
89. die an der Stelle, wo diese Grenze an die Neiße sich anschließt, zwischen Eng- 
ler zu Harthau und Fritsche zu Gersdorf wegen eines Rasenflecks bestandene Differenz betrifft, 
so ist die Grenze, nach der ebenfalls am 3ten August 1830 getroffenen Bestimmung zugleich 
als Landesgrenze festgestellt worden. 
§ 90. Da wo sächsischer Seits die Johnsdorfer Pfarrwiedemuth= und Schulwiese, 
böhmischer Seits Niederlichtewalder Flur und Waldung rainen, ist die beiderseitige Landes- 
hoheitsgrenze in der Art festgestellt worden, daß von dem Grenzsteine No. 62 an, die Schei- 
dungslinie, der Abrainung des Grundbesitzers Anton Weickert aus Niederlichtewalde No. c. 
73 folgend, in gerader Linie nach dem sogen. Grenzgraben und Damm sich wendet, dann 
diesem Graben und Damm und den daselbst befindlichen Grenzsteinen No. 62 a. und 63 bis 
zu dessen mit dem Grenzsteine No. 63 a. bezeichneten Ende folgt, endlich von da an in gera- 
der Linie zum Grenzsteine No. 64 hinläuft; ohne daß dadurch den gegenseitigen Ansprüchen 
der Betheiligten wegen des Privateigenthums etwas vergeben werde, deren Rechtsausführung 
diesen, wenn sie nicht in Güte sich zu einigen vermögen, unbenommen bleibt. 
§91. An der Grenze zwischen der Herrschaft Grafenstein und der Stadt Zittau, wo 
selbige im Walde zum Ursprung des Weißbachs führt, sind, um die eigentliche Stelle dieses 
Ursprungs zu bestimmen, zwei große Steinblöcke als Doppelgrenzsteine bezeichnet worden. 
§# 92. Die zum Zittauer Hospital St. Jacob gehörige sogenannte Heilge-Geistwiese 
bei Grottau ist, als im königlich böhmischen Gebiete enclavirt, von Sachsen in die Landes- 
hoheit des Königreichs Böhmen überlassen worden. 
§93. In Folge der bei Ullersdorf und Weigsdorf gegenseitig zu bewirkenden Enecla- 
venabtretungen und der Theilung der Landeshoheit über einige bis jetzt bei Ullersvorf als 
gemeinschaftlich geltende Gemeindeplätze, so wie im Austausche einiger gegenseitiger Gebiets- 
theile zu Erlangung einer abgerundetern Landesgrenze, haben die beiderseitigen Regierungen, 
auf den Grund der, besage commissarischen Protocolls vom 19ten August 1830 und nach- 
träglich unterm 23 sten Juli 1847 getroffenen Verabredungen, über folgende Abgrenzung 
sich vereinigt: 
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