Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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a) Sachsen tritt an Böhmen ab, die Landeshoheit über die in der Nähe des k. k. Grot- 
tauer Ansagepostens liegende, einerseits von der Neiße, andererseits von böhmischen Grund- 
stücken und zuletzt von dem Ullersbache bis zu dessen Einmündung in die Neiße begrenzte 
sogenannte kleine Haderwiese; ferner über die ebendaselbst befindlichen, einerseits von böhmi- 
schen Grundstücken, anderer Seits von dem Ullersbache umschlossenen sächsischen Grundstücke; 
so daß von Harthe die Neiße bis zur Einmündung des Ullersbachs in dieselbe und von da 
an der letztere Bach die Grenze trägt bis zu dem Punkte, wo er in Ulkersdorf auf den 
mittlern Dorfweg stößt. 
b) Zu Ullersdorf folgt die neugebildete Grenze von nur gedachtem Punkte an dem mitt- 
lern Dorfwege bis zu der von Ullersdorf nach Kohlige führenden Straße und ferner dieser 
Straße bis zu ihrem Einfall auf die alte Grenze. 
Der erstgedachte in seiner Mitte die Grenze tragende mittlere Dorfweg ist so abgeraint, 
daß er die Breite von 2 1 59 Wiener Fuß oder 12 sächsischen Ellen erhalten kann, in welcher 
Breite er herzustellen ist. 
Wo dermalen die Kohliger Straße von der Grenzmarke No. 568 an bis zur Grenzmarke 
No. 577 in bedeutenden Krümmungen nach rechts und links, zum Theil auch in mehreren 
Armen geht, ist die derselben künftig zu gebende geradlinige Richtung durch Grenzmarken 
verraint worden, welche für selbige ebenfalls eine Breite von 21455 Wiener Fuß oder 12 
sächsischen Ellen bestimmen; die Grenze läuft in der Mitte der durch unurgedachte Grenzmar- 
ken bezeichneten Richtung. 
) Bei Weigsdorf folgt die von Dornhennersdorf und Cunnersdorf herkommende Grenze, 
von da an, wo sie bei dem zusammenhängenden Theile von Oberweigsdorf auf den Dorfbach 
stößt, in der ihr gegebenen neuen Richtung dem Dorfbache bis zu der darüber liegenden zum 
Kirchweg führenden Brücke, diese nach Sachsen abscheidend, indem sie dabei einen durch zwi- 
schenliegendes böhmisches Gebiet von dem übrigen Compler von Saächsisch-Oberweigsdorf 
getrennten Streifen dieses Dorfs für Böhmen abtrennt. Von gedachter Brücke an geht die 
Grenze in der Mitte des Kirchwegs bis zum Anfange des zum Hause No. 14 gehörigen 
Gartens und folgt dann der gegen die böhmischen obrigkeitlichen Meierhofsgründe zugewende- 
ten Berainung dieses Gartens bis zur Kirchhofsmauer; letzterer geht sie nach, bis zu dem 
nach obbesagtem Meierhof führenden Fahrwege und zieht dann weiter, der Kirchhofsmauer 
entlang, bis zum Einfahrtsthor in den Kirchhof hin und von da längs der Kirchhofseinzäu- 
nung zur weitern Kirchhofsmauer. Dann wendet sie sich, längs dieser Mauer, der Schule 
und der Schulgrundstücke, nach der untern, über den Weigsdorfer Dorfbach führenden böh- 
mischen Brücke. Von letzterer an zieht die Grenze in der Mitte des Dorfbachs aufwärts bis 
zu der den Bach überspringenden, zwischen der sächsischen Pfarrwiedemuth und den böhmischen 
Leubnerschen Haushalten gegen den Zahnebach hinlaufenden Scheidungslinie, geht dieser bis
	        
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