Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(92 ) 
Lauf der Landesgrenze entstandener Zweifel ist, in Genehmigung des besage Grenzrevisions- 
protocolls vom 30sten November 1846 getroffenen Abkommens, durch eine Theilung des 
streitigen Terrains in der Maaße verglichen worden, daß die Grenzlinie durch das zwischen 
gedachten beiden Marken eingesetzte Grenzzeichen No. 239 bestimmt werde. 
95. Die Krone Sachsen verzichtet auf den Hoheitsanspruch wegen des Tschauwaldes, 
jedoch daß dem Besitzer der Herrschaft Reibersdorf unbenommen bleibe, den Eigenthumsan- 
spruch wegen dieses Waldes vor der betreffenden königlich böhmischen Behörde im Rechtswege 
auszuführen. 
§96. Die Hoheit über die in dem commissarischen Protocolle vom 17ten August 
1830 und in dem dazu gehörigen Situationsplane Sub IHI näher bezeichneten, an der Wittig 
gelegenen und übrigens ganz von böhmischem Gebiete umschlossenen Wiesenfleckchen ist von 
der Krone Sachsen an die Krone Böhmen abgetreten worden. 
Zu dessen Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Separatakte, 
welche einen integrirenden Theil des unter heutigem Dato abgeschlossenen Haupt-Grenz= und 
Territorial-Recesses bildet und mit demselben zur Ratification der beiden Allerhöchsten Höfe 
gelangt, unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Dresden am fünften März, Eintausend Achthundert Vier- 
zig und Acht. "6“ 
b. M. Günther. (18) Freiherr von Pflügl. 
  
B. 
Convention 
zur Behandlung der Grenzbäche zwischen Sachsen und Böhmen. 
Nachdem in der am 11ten September 1845 zu Dresden abgeschlossenen und von beiden 
Hohen Regierungen genehmigten Convention festgesetzt worden war, daß die in Bezug auf 
Hoheits-, Eigenthums- und Floßverhältnisse an einigen Grenzbächen stattgefundenen Irrun— 
gen durch eine besondere, die Behandlung aller die beiden Nachbarstaaten scheidenden Grenz- 
bäche regelnde Convention erledigt werden sollen; so sind die beiderseits bevollmächtigten Com- 
missäre über nachfolgende Bestimmungen übereingekommen. 
§ 1. Das Hoheitsrecht über alle, das Königreich Sachsen vom Königreiche Böhmen 
trennenden Bäche ist, insofern und so lange selbe die Grenze bilden, zwischen den Kronen 
Sachsen und Oesterreich dergestalt getheilt, daß die nach der Länge der Grenzbäche parallel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.