Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 96 ) 
Ratification 
zum Haupt-Grenz= und Territorial-Receß zwischen Sachsen und Oesterreich 
vom öten März 1848. 
Wa, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2. 
thun kund und bekennen hiermit: 
Nachdem zwischen Unserm Bevollmächtigten und jenem Sr. Majestät des Kaisers von 
Oesterreich, Königs von Ungarn und Böhmen 2c. zur Feststellung des Grenzlaufs zwischen 
den Königreichen Sachsen und Böhmen und zum Austausche der in den beiderseitigen Ge- 
bieten enclavirten gegentheiligen Parcellen, sowie zur Reglung der Grenzverhältnisse zwischen 
den beiden Staaten überhaupt und zur Beilegung der damit in Verbindung stehenden Privat- 
streitigkeiten Verhandlungen gepflogen worden sind, aus welchen ein am fünften März des 
laufenden Jahres von den obgedachten Bevollmächtigten zu Dresden unterzeichneter Haupt- 
Grenz= und Territorial-Receß hervorgegangen ist; 
Als haben Wir, nach vorgenommener Prüfung sämmtlicher in diesem Traktate enthal- 
tenen Neunzehn Artikel, sowie der demselben angefügten Beilagen, nämlich einer aus 
Sechs und Neunzig Paragraphen bestehenden Separatakte, einer Convention in Dreizehn 
Paragraphen zur Behandlung der Grenzbäche und der Beschreibung der Grenzen zwischen den 
erzgebirgischen und saazer Kreisen, dann zwischen der Oberlausitz und dem jungbunzlauer 
Kreise, dieselben gutgeheißen und genehmigt, versprechen auch mit Unserm Königlichen 
Worte, für Uns und Unsere Nachfolger, dieselben ihrem ganzen Inhalte nach getreu zu 
beobachten und beobachten zu lassen. 
Zu dessen Bestätigung haben Wir gegenwärtige Urkunde eigenhändig unterzeichnet und 
derselben Unser Königliches Insiegel beifügen lassen. 
So geschehen zu Dresden, den dreizehnten März im Jahre des Herrn Eintaufend Acht- 
hundert Acht und Vierzig. 
Friedrich August. 
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D. Ferdinand Zschinsky.
	        
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