fullscreen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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reiches dermal bestehenden wechselrechtlichen 
Vorschriften. 
Besondere Bestimmungen. 
Art. 2. 
(Zu Art. 2. der Wechselordnung) 
Personen, gegen welche der Wechsel- 
arrest in Gemäßheit der in den einzelnen 
Landestheilen dermalen bestehenden Vor- 
schriften über Wechselfähigkelt und Wech- 
selarrest nicht Platz greifen würde, können 
auch nach dem im Art. 1. angeführten Zeit- 
punkte dem Wechselarrest nicht unterworfen 
werden. 
Act. 3. 
(Zu Art. 323. der Wechselordnung.) 
Bei den vom Auslande eingehenden 
Usowechseln wird die Verfallzeit auf 14 
Tage dem Tage der Präsencation der Wech- 
sel an festgesetzt. 
Art. 4. 
(Zu Art. 87. der Wechselordnung.) 
In det Pfalz werden die Wechselpro- 
teste durch Notare oder Gerichtsboten auf- 
genommen. 
Art. 5. 
(Zu Arc. 94, der Wechselordnung.) 
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Bis zu dem Erscheinen eines allge- 
meinen Gesebßes über die Feiertage sindet 
die Vorsebrift des Art. 92. der Wechsel- 
ordnung auf diejenigen Tage Anwendung, 
welche nach den Gesetzen oder dem Herkom- 
men eines jeden Ortes bisher als christliche 
Feiertage im Wechselgeschäfte gegolten haben 
Art. 6. 
(Zu Art. 93. der Wechselordnung.) 
Mit dem 1. Januar 1851 werden für 
die. Stadt Angeburg der Montag und der 
Donnerstag als allgemeine Zahllage (Cas- 
siertage) bestimme. Die an andern Plätzen 
bestandene Einrichtung allgemeiner Jahltage 
wird aufgehoben. 
Art. 7. 
Unter der Benennung Aasland sind 
alle jene ränder zu rerstehen, in welchen 
die allgemeine deutsche Wechselordnung nicht 
als Gesetz eingeführt ift. 
Art. 8. 
(In Art. 96. Ziff 4. der Wechselordnung.) 
Srtestens drei Jahre nach dem 1. 
Janilar 1851 erlischt die Wechselkrafst der 
vorher auf Kündigung gestellten eigenen 
Wechsel und wechselmäßigen Verschreibun- 
gen, wenn sie auch noch nicht verfallen sind.
	        
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