Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§ 12. Gegen den Beschluß des Orts= oder Abtheilungsausschusses steht dem Bethei- 
ligten einmalige Berufung an den Hauptschätzungsausschuß (8 3) zu, bei dessen Entscheidung 
es aber, mit Ausnahme von Beschwerden über das Verfahren, wegen deren noch der Recurs 
an Unser Finanzministerium offen steht, ohne Weiteres bewendet. 
*13. Jede Einwendung, Berufung oder Beschwerde ist bei Verlust des Rechts hierzu 
innerhalb einer anderweiten Frist von 8 Tagen von Ablauf der § 11 gedachten Frist an ge- 
rechnet bei dem Orts= oder Abtheilungsausschusse anzubringen und zu bescheinigen. 
# 14. Der Nachweis jeder erhobenen Einwendung, Berufung oder Beschwerde liegt 
dem Urheber derselben ob. 
*15. Demzjenigen, der sich bei der durch den Ausschuß erfolgten Annahme oder 
Schätzung seines Einkommens nicht beruhigen will, steht die Wahl zu, ob er sich zunächst 
einer Darlegung seines Einkommens in der noch näher zu bestimmenden Weise unterziehen 
oder sich sofort zu eidlicher Bekräftigung seiner Angabe erbieten wolle. 
§ 16. Die absichtliche Verheimlichung oder die zu niedrige Angabe des Einkommens 
zieht, insofern hierbei nicht die Strafe des Meineides Platz ergreift, eine Geldstrafe nach sich, 
welche dem vierfachen Betrage der von dem verheimlichten Einkommen oder Einkommentheile 
künftig zu erhebenden Abgabe gleichkommt. 
Ist hierbei der hinterzogene Abgabenbetrag nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle der 
obigen Strafe eine Geldbuße von 10 Thlr. bis mit 100 Thlr. 
Die Untersuchung und Entscheidung steht für jeden Fall der ordentlichen Obrigkeit des 
Angeschuldigten zu, welche hierbei nach den für Verwaltungsstrafsachen bestehenden Vor- 
schriften zu verfahren hat. 
#17. Der gegen eine Abschätzung eingewendeten Berufung ohnerachtet ist das Ein- 
kommen des Betheiligten nach demjenigen Betrage, welchen der betroffene Schätzungsausschuß 
angenommen, in die Schätzungsrolle, jedoch mit Vorbehalt der hiernach etwa eintretenden 
Berichtigung, aufzunehmen. 
§# 18. Die gewählten und nicht in fester Besoldung stehenden Mitglieder der Schätz- 
ungsausschüsse sind, insofern sie es nicht vorziehen, das ihnen durch das Vertrauen ihrer 
Mitbürger übertragene Ehrenamt unentgeldlich zu führen, berechtigt, auf ihr ausdrückliches 
Verlangen eine mäßige Vergütung, jedoch nur für ihre Versäumniß, in Anspruch zu nehmen, 
welche auch in keinem Falle die § 40 der Ausführungsverordnung zum Gewerbe= und Per- 
sonalsteuergesetze vom 2 sten December 184 5 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres 
Seite 3 80) festgesetzten Tagegelder übersteigen darf. Die Vergütung ist solchenfalls durch den 
Ausschuß vorzuschlagen und durch die Obrigkeit festzustellen. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten werden vorschußweise und vorbehältlich weiterer wegen deren Uebertragung mit den 
Ständen zu vereinbarender Bestimmung aus der Staatscasse bestritten. 
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