Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(105 ) 
tigen Tage in Kenntniß zu setzen und, soviel die wirklichen Ausschußmitglieder betrifft, die- 
selben zu alsbaldiger Versammlung einzuladen. 
# 12. Die versammelten Ausschußmitglieder haben zunächst eine der Zahl der bereits Ergänzung des 
erwählten Mitglieder und Stellvertreter gleichkommende Zahl von Ausschußmitgliedern und Ausschusses. 
Stellvertretern aus der Mitte der Einwohnerschaft nach Stimmenmehrheit zu wählen, welche 
als ersteren völlig gleichberechtigt in den Ausschuß einzutreten haben und in der § 11 gedach- 
ten Weise zu benachrichtigen und aufzufordern sind. 
Bei der hierdurch erfolgenden Ergänzung des Ausschusses sind die am Schlusse der § 6 
angedeuteten Rücksichten vorzugsweise ins Auge zu fassen. 
13. Der solchergestalt ergänzte Ausschuß wählt nach absoluter Stimmenmehrheit Stellvertreter 
eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter des Vorsitzenden und eines derselben zu Führung "oo umrfieen- 
des Protocolles. collführer. 
Ergiebt sich nach zweimaliger Wahl für Niemanden eine absolute Stimmenmehlheit, so 
ist jedenfalls derjenige für gewählt zu erachten, der überhaupt die meisten Stimmen für sich 
hat. 6„ 
§ 4. Jedes mit der Geschäftsleitung und dem Vorsitze in einem Abtheilungs- Güläiches er- 
ausschusse beauftragte Mitglied der Obrigkeit hat die zu Mitgliedern und Stellvertretern n gn 
dieses Ausschusses erwählten Einwohner ebenfalls in der § 11 gedachten Weise zu benach= ausschüssen. 
richtigen und zur Versammlung an einem geeigneten, im Mangel passender Gemeinderäume, 
zu ermiethenden Orte einzuladen. 
§# 15. Die § 11 bis 13 wegen Ergänzung des Ortsausschusses und sonst getroffenen Jortsetzung. 
Bestimmungen leiden auf die Abtheilungsausschüsse ebenfalls vollständige Anwendung. Die 
zur Ergänzung jedes Abtheilungsausschusses nach § 12 anderweit zu wählenden Mitglieder 
und Stellvertreter brauchen den Bewohnern des betroffenen Stadttheils nicht anzugehören. 
2) In Orten, wo die Landgemeindeordnung besteht. 
§ 16. In Orten, wo die Landgemeindeordnung eingeführt ist, besteht ver Abschätzungs-Wer zum Aus- 
ausschuß aus achusfe gebern 
1) dem Vorstande und sämmtlichen Mitgliedern des Gemeinderaths (oder beziehendlich 
Stadtraths): 
2) dem Rittergutsbesitzer; 
3) dem Ortspfarrer, bei beiden letztgenannten unter der Voraussetzung, daß sie am 
Orte wohnhaft sind; 
4) einer der Zahl der Stadt= oder Gemeinderathsmitglieder gleichkommenden Zahl an- 
derer Gemeindemitglteder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.