Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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ausschuß selbst bewirken oder dessen Ermittelung lediglich dem Ausschusse überlassen wolle; 
so hat der Ausschuß alsbald durch eine öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter 
Weise die Betheiligten aufzufordern, ihre Erklärung hierüber binnen drei Tagen abzugeben 
(vergl. 6 50). 
Besitzt Jemand Grundstücke, Gebäude oder Gewerbsanlagen in verschiedenen Gemeinde- 
bezirken oder Stadttheilen, so bleibt zwar denselben die eigne Einschätzung in gleicher Maaße 
freigestellt, er hat jedoch jedenfalls ein vollständiges und deutliches Verzeichniß dieser verschie- 
denen Besitzungen binnen der obgedachten drei Tage an den Schätzungsausschuß seines Wohn- 
orts einzureichen, der Ausschuß aber hat in seiner allgemeinen Bekanntmachung die Bethei- 
ligten hierzu besonders mit aufzufordern. 
Formular und s 34. Jedem Betheiligten, welcher die Angabe seines Einkommens selbst bewirken 
Frist dazu. will, ist hierzu das unter A. anliegende Formular auszuhändigen, welches derselbe anderweit 
binnen drei Tagen auszufüllen und an den Ausschuß wieder einzureichen hat. 
Die Erklärung über das selbstständige Einkommen von Chefrauen ist von deren Ehemän= 
nern mit zu unterzeichnen; bei Unmündigen ist erstere von den Vormündern derselben, bei 
Corporationen 2c. von den Verwaltern ihres Vermögens auszustellen. 
d Schabuns l *35. Unerwartet des Erfolgs der obigen Aufforderung (§ 33) hat der Ausschuß mit 
n. der Schätzung aller Orts= oder beziehendlich Abtheilungsbewohner vorzuschreiten. 
Allgemeine Be- #36. Das Einkommen ist, dafern es ein festes nach dem Betrage, welchen dasselbe 
stimmung. im Augenblicke der Schätzung erreichte, das steigende und fallende Einkommen nach dem 
durchschnittlichen Betrage mehrerer Jahre, beides aber nach Abzug der davon etwa zu zah- 
lenden Schuldzinsen (vergl. 9§ 65 und 67) aufzuführen. 
Fortsetzung. §37. Im Uebrigen ist das Einkommen hierbei ohne irgend andere als die in 
Nachstehendem für jede Art des Einkommens besonders benannten Abzüge (vergl. § 65 bis 
73) aufzuführen, da die besondere Rücksicht, welche mehrere Arten des Einkommens erhei- 
schen und die deshalb nach Befinden anzunehmende Ermäßigung der Steuersätze erst dann 
einzutreten hat, wenn es zur Besteuerung selbst kommt. 
Schätzungsbe- # 38. Alle durch den Ausschuß festzusetzenden Schätzungsbeträge im Gegensatze der 
G. chriwear eigenen Angaben der Betheiligten müssen mit Zehn theilbar sein. 
Zuziehung § 39. Jeder Ausschuß ist ermächtigt, Behufs der vorzunehmenden Schätzungen Sach- 
- verständige und zwar nach seinem Ermessen zur Vergleichung anderer Schätzungen auch aus 
« anderennahegelegenen-OrtenodcrOrtstheilenunterBezugnahmeauf§7derAllerhöchsten 
Verordnung vom heutigen Tage zuzuziehen. Dieselben haben jedoch im Ausschusse kein 
Stimmrecht. 
Prüfung der § 40. Die bei dem Ausschusse eingehenden eigenen Schätzungen, wie die auf Verlan- 
Schätzungen rc gen des Ausschusses demselben Seiten der Betheiligten gemachten sonstigen Angaben sind der
	        
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