Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(109 ) 
sorgfältigsten Prüfung zu unterwerfen. Die eigenen Schätzungen sind jedenfalls dann anzu- 
nehmen, wenn die Angabe über das Einkommen der Betheiligten nicht um mehr als ein 
Zehntheil unter der Annahme des Ausschusses zurück bleibt. 
# 41. Giebt der Betheiligte sein Einkommen um mehr als ein Zehntheil niedriger an, Verfahren bei 
als solches von dem Ausschusse geschätzt wurde und will sich derselbe bei der Schätzung des riersrch 
letzteren nicht beruhigen, so steht ihm die Wahl zu, ob er sich ten. 
a) einer Darlegung seines Einkommens in der § 42 vorgeschriebenen Weise unter- 
werfen oder 
b) sich zur eidlichen Bekräftigung seiner Angabe erbieten wolle. 
8 42. Zieht der Betheiligte die § 41 unter a gedachte Darlegung seines Einkommens Nachweis des 
vor, so ist derselbe, dafern er solche nicht dem gesammten Ausschusse machen will, befugt, Einkommens. 
zwei Ausschußmitglieder selbst zu bezeichnen, welchen er alsdann die erforderlichen Nachwei- 
sungen zu Beurtheilung seines Einkommens zu ertheilen hat. 
§ 43. Erachten die vorstehend § 42 genannten Ausschußmitglieder die ihnen ertheil= Fortsetzung. 
ten Nachweisungen über das Einkommen des Betheiligten für genügend, so ist deren Angabe 
ohne Weiteres anzunehmen. Für den entgegengesetzten Fall bleibt es jedoch den gedachten 
Ausschußmitgliedern unbenommen, die eidliche Bestärkung der ihnen vom Betheiligten ge- 
machten Angaben zu verlangen. 
44. Die nach § 42 erwählten Ausschußmitglieder sind zur strengsten Verschwie-Fortsetzung. 
genheit über die ihnen hierbei geschehenen Mittheilungen auch gegen die übrigen Mitglieder 
des Ausschusses verpflichtet. 
§s 45. Will sich der Betheiligte auch bei der so erfolgten Schätzung seines Einkom- Berufung * 
mens nicht beruhigen, so steht ihm die Berufung an den Hauptschätzungsausschuß zu, bei den stuten "6 
dessen Entscheidung es aber bewendet. 
§#46. Kommt es nach & 41, b oder § 43 zur eidlichen Bestärkung einer Angabe über Eidliche Bestär- 
das Einkommen, so ist die ordentliche Gerichtsobrigkeit des Betheiligten um Abnahme des kung. 
Eides anzugehen, welcher sich erstere baldigst zu unterziehen hat. 
§& 47. Ergiebt sich Seiten eines Betheiligten bei der von ihm selbst bewirkten Schätzung Straffälle. 
oder sonst eine absichtliche Verheimlichung oder die zu niedrige Angabe des Einkommens 
(vergl. jedoch § 40), so tritt gegen denselben nach § 16 der Allerhöchsten Verordnung vom 
heutigen Tage das Strafverfahren ein. 
6é 48. Behufs der Untersuchung und Entscheidung ist die Sache an die ordentliche Untersuchung 
Verwaltungsobrigkeit des Angeschuldigten vom Ausschusse sofort abzugeben. ud she- 
24 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.