Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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unerledigten Widersprüche anlangt, so ist, insoweit solche von dem Ausschusse nachträglich 
erledigt werden, hierüber baldigst Anzeige zur Bezirkssteuereinnahme zu erstatten. 
& 80. Diejenigen Einwendungen, welche durch den Ortsausschuß nicht erledigt wer- 
den können, sind dem Hauptschätzungsausschusse in tabellarischer Form nach Maaßgabe der 
Beilage C. zur Entscheidung anzuzeigen. Der Hauptausschuß wird von der erfolgten Ent- 
scheidung die Bezirkssteuereinnahme in Kenntniß setzen. 
C. Beausfsichtigung der Schätzung. 
8 81. Zur Beaufsichtigung der Einkommenschätzung sind nachbenannte Behörden und 
Beamte berufen: 
I. der Hauptschätzungsausschuß. 
§# 22. Für die möglichste Gleichförmigkeit des Verfahrens und die Beobachtung über- 
einstimmender Grundsätze in der Schätzung selbst hat der Hauptschätzungsausschuß zunächst 
insoweit Sorge zu tragen, als ihm hierzu in Folge an ihn gelangender Berufungen oder Be- 
schwerden Veranlassung gegeben wird (vergl. § 32, 44, 53, 80, 87, 90). 
§ 83. Abgesehen von den § 82 gedachten Fällen bleibt es dem Hauptausschusse un- 
benommen, die zu Abstellung von Ungleichheiten in dem Verfahren oder in der Schätzung 
selbst von ihm angenommenen allgemeinen Grundsätze von Zeit zu Zeit zur Nachachtung für 
die Orts= und Abtheilungsausschüsse öffentlich bekannt zu machen. 
II. Die Beamten der directen Abgabenverwaltung. 
1) Die Bezirkssteuereinnehmer und deren Hülfsbeamte. 
§ 84. Das Finanzministerium wird zur Unterstützung und Erleichterung des Abschätz- 
ungsgeschäfts, namentlich auf dem Lande, die Bezirkssteuereinnehmer anweisen, sich persön- 
lich in die Orte ihrer Bezirke zu verfügen und sich mit den Abschätzungsausschüssen zu ver- 
nehmen, denselben, insoweit nöthig, Aufklärungen zu ertheilen und überhaupt mit ihrem 
Rathe soweit möglich beizustehen (§ 59). An der Abschätzung selbst werden dieselben jedoch 
in keinem Falle Theil nehmen. 
§ 85. Da die Zahl der Bezirkssteuereinnehmer nicht ausreicht, um alle Orte des plat- 
ten Landes durch sie auf diese Weise zu unterstützen, so wird das Finanzministerium den Be- 
zirkssteuereinnehmern für dieses Geschäft noch Hülfsbeamte beigeben und solche mit der § 84 
gedachten Anweisung versehen. 
s#86. Jeder Hülfsbeamte gedachter Art wird sich bei dem betroffenen Schätzungsaus- 
schusse durch die ihm Seiten des Finanzministeriums ertheilte offene Auftragsverordnung, 
welche den Steuerbezirk bezeichnet, für welchen der Erstere beauftragt ist, ausweisen. 
1848. 25 
Entscheidung 
durch den 
Hauptschätz- 
ungsausschuß. 
Ausfsichtsbe- 
hörden. 
Fortsetzung. 
Hülfsbeamten. 
Fortsetzung.
	        
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