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unerledigten Widersprüche anlangt, so ist, insoweit solche von dem Ausschusse nachträglich
erledigt werden, hierüber baldigst Anzeige zur Bezirkssteuereinnahme zu erstatten.
& 80. Diejenigen Einwendungen, welche durch den Ortsausschuß nicht erledigt wer-
den können, sind dem Hauptschätzungsausschusse in tabellarischer Form nach Maaßgabe der
Beilage C. zur Entscheidung anzuzeigen. Der Hauptausschuß wird von der erfolgten Ent-
scheidung die Bezirkssteuereinnahme in Kenntniß setzen.
C. Beausfsichtigung der Schätzung.
8 81. Zur Beaufsichtigung der Einkommenschätzung sind nachbenannte Behörden und
Beamte berufen:
I. der Hauptschätzungsausschuß.
§# 22. Für die möglichste Gleichförmigkeit des Verfahrens und die Beobachtung über-
einstimmender Grundsätze in der Schätzung selbst hat der Hauptschätzungsausschuß zunächst
insoweit Sorge zu tragen, als ihm hierzu in Folge an ihn gelangender Berufungen oder Be-
schwerden Veranlassung gegeben wird (vergl. § 32, 44, 53, 80, 87, 90).
§ 83. Abgesehen von den § 82 gedachten Fällen bleibt es dem Hauptausschusse un-
benommen, die zu Abstellung von Ungleichheiten in dem Verfahren oder in der Schätzung
selbst von ihm angenommenen allgemeinen Grundsätze von Zeit zu Zeit zur Nachachtung für
die Orts= und Abtheilungsausschüsse öffentlich bekannt zu machen.
II. Die Beamten der directen Abgabenverwaltung.
1) Die Bezirkssteuereinnehmer und deren Hülfsbeamte.
§ 84. Das Finanzministerium wird zur Unterstützung und Erleichterung des Abschätz-
ungsgeschäfts, namentlich auf dem Lande, die Bezirkssteuereinnehmer anweisen, sich persön-
lich in die Orte ihrer Bezirke zu verfügen und sich mit den Abschätzungsausschüssen zu ver-
nehmen, denselben, insoweit nöthig, Aufklärungen zu ertheilen und überhaupt mit ihrem
Rathe soweit möglich beizustehen (§ 59). An der Abschätzung selbst werden dieselben jedoch
in keinem Falle Theil nehmen.
§ 85. Da die Zahl der Bezirkssteuereinnehmer nicht ausreicht, um alle Orte des plat-
ten Landes durch sie auf diese Weise zu unterstützen, so wird das Finanzministerium den Be-
zirkssteuereinnehmern für dieses Geschäft noch Hülfsbeamte beigeben und solche mit der § 84
gedachten Anweisung versehen.
s#86. Jeder Hülfsbeamte gedachter Art wird sich bei dem betroffenen Schätzungsaus-
schusse durch die ihm Seiten des Finanzministeriums ertheilte offene Auftragsverordnung,
welche den Steuerbezirk bezeichnet, für welchen der Erstere beauftragt ist, ausweisen.
1848. 25
Entscheidung
durch den
Hauptschätz-
ungsausschuß.
Ausfsichtsbe-
hörden.
Fortsetzung.
Hülfsbeamten.
Fortsetzung.