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G41) Verordnung,
die Wahl der Orts-Schätzungsausschüsse in kleinen Landgemeinden betreffend;
vom öten Mai 1848.
D. an das Finanzministerium Anfragen darüber ergangen sind, in welcher Weise mit der
Wahl der für die allgemeine Schätzung des Einkommens zu bestellenden Ortsausschüsse in
Gemeinden zu verfahren sei, welche nicht mehr als 25 ansässige Mitglieder zählen; so wird
hierdurch verordnet, daß auch in dem hier fraglichen Falle in Gemäßheit § 54 der Land-
gemeindeordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 444) an die Stelle
des Gemeinderaths die dort vorgeschriebene Gemeindeversammlung tritt.
Der Gemeindevorstand hat daher in den vorgedachten Orten diese Gemeindeversammlung
alsbald zu veranstalten, letztere aber 6 Ausschußmitglieder und ebensoviel Stellvertreter aus
den angesessenen und unangesessenen Mitgliedern der Gemeinde zu wählen, sowie im Uebrigen
nach § 16 bis 25 der die Ausführung einer allgemeinen Schätzung des Einkommens be-
treffenden Verordnung vom 27 sten vorigen Monats zu verfahren.
Dresden, am öten Mai 1848.
Finanz-Ministerium.
Georgi.
Koelz.
42) Verordnung,
die bisher zum Vertriebe gewisser außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschie-
nenen Schriften erforderlich gewesene besondere Erlaubniß betreffend;
vom 1sten Mai 1848.
D. die § 28 der Verordnung vom öten Februar 1844, die Angelegenheiten der Presse
betreffend, enthaltene Vorschrift, daß es zum Vertriebe von Zeitschriften oder andern nicht
1848. " 28