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über zwanzig Bogen betragenden Druckschriften politischen Inhalts, die in einem nicht zum
deutschen Bunde gehbrigen Staate in deutscher Sprache erscheinen, der Einholung ausdrück-
licher Erlaubniß bedürfe, lediglich auf einer Bestimmung der durch die Verordnung vom
24 tten November 1832 (Seite 469 der Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom
Jahre 1832) publicirten Bundesbeschlüsse vom 5ten Juli 1832, § 1 beruht, diese aber zu
denjenigen gehören, welche durch den mittelst Verordnung vom 1 5ten April dieses Jahres
(Seite 49 des Gesetz= und Verordnungsblattes) publicirten Bundesbeschluß Lom 2ten April
dieses Jahres aufgehoben worden sind:
So wird, mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät, die eingangsgedachte Vorschrift
§# 28 der Verordnung vom öten Februar 1844 andurch außer Wirksamkeit gesetzt.
Dresden, den 1sten Mai 1848.
Ministerium des Innern.
Oberländer.
Kuhn.
Letzte Absendung: am 10ten Mai 1848.