Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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solche seinem Defendenden, sei es wegen neuer Thatsachen oder Beweismittel, oder aus Gnaden 
gestattet worden ist. 
4. Dagegen haben Begnadigungsgesuche ein gleiches Recht nur in Capitalfällen, 
während sie in allen andern Fällen, mögen sie nun auf Erlaß, Minderung oder Verwandlung 
der Strafe, oder auf Gestattung einer nochmaligen Vertheidigung gerichtet, und möge das Gesuch 
abgeschlagen oder gewährt worden sein, nur von dem Auftraggeber zu honoriren sind. 
5. Die in minderwichtigen Criminalsachen nach dem Gesetze, einige Abänderungen rc. 
betreffend, vom 3Osten März 1838, Nr. VII. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, 
S. 199), vom Gericht zu restituirenden Verläge sind ebenso zu beurtheilen, wie nach Obigem 
in wichtigeren Criminalsachen (vergl. jedoch oben unter 1 b.) die gesammten Vertheidigungskosten. 
Dabei versteht sich übrigens von selbst, daß durch die Bestimmung Sub 1 b. die Vorschrift 
des Gesetzes vom 3sten März 183 8, Nr. VII. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, 
S. 199) wonach in Untersuchungssachen, welche unzweifelhaft zu den minder wichtigen im 
Sinne dieses Gesetzes gehören, der Richter nicht von Amtswegen einen Vertheidiger zu bestellen 
hat, nicht hat geändert werden sollen. 
Dresden, am 1 cten Mai 1848. 
Ministerium der Justiz. 
D. Braun. Manitius. 
  
48) Deceret 
wegen Bestätigung der Statuten der Leipziger Vorschußbank; 
vom 17ten Mai 1848. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, auf das durch Unsere Ministerien der Justiz und des Innern 
Uns vorgetragene Ansuchen des Stadtraths zu Leipzig die Errichtung einer Vorschußbank 
daselbst in der Eigenschaft einer städtischen Leihanstalt genehmigt und den für diese Anstalt 
entworfenen, nachstehend zu ersehenden Statuten Unsere Bestätigung hiermit dergestalt ertheilt 
haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden foll. 
Indem Wir insbesondere dieser Vorschußbank die Ausgabe von sechsprocentigen, auf den 
Inhaber lautenden Schuldscheinen zu 50, 100 und 500 Thalern bis zum Betrage einer 
halben Million Thaler gestatten, auch die in den Statuten zu Gunsten des Instituts in Antrag 
gestellten Rechtsvergünstigungen gnädigst bewilligen, behalten Wir Uns das Recht vor, solche 
nach Gelegenheit von Zeit und Umständen zu mehren, zu mindern oder ganz wieder aufzuheben.
	        
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