Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(AXVII. ) 
  
Eisenbahn, 
dabei . 
— Sachsisch- Bagersche, — weitere Betriebsverwaltung —- 
Ergänzungswahlen der Mitglieder oder Stellvertreter zum ständischen Aus- 
schusse der Staatsschuldencasse — können selbige von einer außeror- 
dentlichen Ständeversammlung vorgenommen werden?. 
Sächsisch-Böhmische, — Leitung des Baues derselben und Betrieb 
Erhebungsgebühren bei den im Jahre 1848 erhobenen außerordentlichen 
Steuern, s. Einkommensteuer — Gewerbe= und Personalsteuer — 
Grundsteuer. 
Erkenntnisse, auf die nach vorgängigem Provocationsprocesse ex lege dil- 
lamari angestellten Hauptklagen ertheilte, abweisende. — welche ãiaufe 
selbigen in gewissen Fällen beizufügen ist « 
— wegen Preßvergehen ertheilte, — Verfahren bei deren Vollstreckung 
— inwiefern selbige mit auf den Kostenpunct zu richten sind 
F. 
Feuerversicherungsgesellschaften, ausländische, in hiesigen Landen con— 
cessionirte, s. Berlin — Borussia — Magdeburg — Phönix — Stet— 
tin — Triest. 
Finanzministerium — den bei dessen Verwaltungszweigen Angestellten soll 
die Einsicht der Einträge in den Dienstlisten gestattet werden 
Fiscus, s. Staatsfiscus. 
Flagge — Kriegs= und Handels- 
hierüber . 
Flurbuchsauszüge, zu den Grund= und Hhpothekenbüchern gehörige, — 
Aufforderung der Grund= und Hypothekenbehörden zu deren Fortführung 
Freizügigkeit, gegenseitige, — Convention hierüber zwischen den Regierun- 
gen von Sachsen, Schweden und Norwegen 
G. 
Geistliche aller Confessionen — deren Anweisung über Ausstellung von Tod- 
tenscheinen bei den in ihren Bezirken sich ereignenden Todesfällen Schwe- 
discher oder Norwegischer Unterthanen . 
—-ehangeltsclbe—deren«3esugmßdur Einsichtsnahme ver von den SuK 
perintendenten über deren Amtsführung, Leistungen und Verhalten an 
die orgesetzte Behörde alljährlich zu erstattenden Anzeigen 
— welche in Cheirrungen den vorgeschriebenen Sühneversuch gehalten ha- 
ben, — inwiefern die Ehegerichte verbunden sind, selbige von der gänz- 
lichen Scheidung oder der Nichtigkeit des Ehebündnisses in Kenntniß 
zu setzen . 
Geldwechsler — unter welchen Bedingungen selbigem oder den seinigen der 
Verkauf von leichten, verbotenen Goldmünzen nach dem Gewichte und 
Gehalte künftig gestattet ist — Contraventionsstrafe 
Gemeindevertreter — Gesetz über deren Wahlen 
— der deutschen Nation — Neichägeses 
1848. 
  
Tag. 
15 Juli 
8 Nov. 
3 Nov. 
1847 
30 Oct. 
1848 
18 Nov. 
23 Nov. 
18 Nov. 
18 Aug. 
23 Nov. 
27 März 
5 April 
21 Juli 
5 Aug. 
14 Jan. 
17 Nov. 
  
Seite. 
146 
256 
202, 203 
Lfg. 
315 
330 
315 
171 
288 fg. 
36 fg. 
55 fg. 
3fg. 
147 
165 
4 fg. 
275 fg. 
  
Paragraph. 
# 
48 
49 50 
J 
— 
b.
	        
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