(AXVII. )
Eisenbahn,
dabei .
— Sachsisch- Bagersche, — weitere Betriebsverwaltung —-
Ergänzungswahlen der Mitglieder oder Stellvertreter zum ständischen Aus-
schusse der Staatsschuldencasse — können selbige von einer außeror-
dentlichen Ständeversammlung vorgenommen werden?.
Sächsisch-Böhmische, — Leitung des Baues derselben und Betrieb
Erhebungsgebühren bei den im Jahre 1848 erhobenen außerordentlichen
Steuern, s. Einkommensteuer — Gewerbe= und Personalsteuer —
Grundsteuer.
Erkenntnisse, auf die nach vorgängigem Provocationsprocesse ex lege dil-
lamari angestellten Hauptklagen ertheilte, abweisende. — welche ãiaufe
selbigen in gewissen Fällen beizufügen ist «
— wegen Preßvergehen ertheilte, — Verfahren bei deren Vollstreckung
— inwiefern selbige mit auf den Kostenpunct zu richten sind
F.
Feuerversicherungsgesellschaften, ausländische, in hiesigen Landen con—
cessionirte, s. Berlin — Borussia — Magdeburg — Phönix — Stet—
tin — Triest.
Finanzministerium — den bei dessen Verwaltungszweigen Angestellten soll
die Einsicht der Einträge in den Dienstlisten gestattet werden
Fiscus, s. Staatsfiscus.
Flagge — Kriegs= und Handels-
hierüber .
Flurbuchsauszüge, zu den Grund= und Hhpothekenbüchern gehörige, —
Aufforderung der Grund= und Hypothekenbehörden zu deren Fortführung
Freizügigkeit, gegenseitige, — Convention hierüber zwischen den Regierun-
gen von Sachsen, Schweden und Norwegen
G.
Geistliche aller Confessionen — deren Anweisung über Ausstellung von Tod-
tenscheinen bei den in ihren Bezirken sich ereignenden Todesfällen Schwe-
discher oder Norwegischer Unterthanen .
—-ehangeltsclbe—deren«3esugmßdur Einsichtsnahme ver von den SuK
perintendenten über deren Amtsführung, Leistungen und Verhalten an
die orgesetzte Behörde alljährlich zu erstattenden Anzeigen
— welche in Cheirrungen den vorgeschriebenen Sühneversuch gehalten ha-
ben, — inwiefern die Ehegerichte verbunden sind, selbige von der gänz-
lichen Scheidung oder der Nichtigkeit des Ehebündnisses in Kenntniß
zu setzen .
Geldwechsler — unter welchen Bedingungen selbigem oder den seinigen der
Verkauf von leichten, verbotenen Goldmünzen nach dem Gewichte und
Gehalte künftig gestattet ist — Contraventionsstrafe
Gemeindevertreter — Gesetz über deren Wahlen
— der deutschen Nation — Neichägeses
1848.
Tag.
15 Juli
8 Nov.
3 Nov.
1847
30 Oct.
1848
18 Nov.
23 Nov.
18 Nov.
18 Aug.
23 Nov.
27 März
5 April
21 Juli
5 Aug.
14 Jan.
17 Nov.
Seite.
146
256
202, 203
Lfg.
315
330
315
171
288 fg.
36 fg.
55 fg.
3fg.
147
165
4 fg.
275 fg.
Paragraph.
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J
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b.