(AXVIII.)
Gerichte, Königliche, — bei welcher Behörde deren Vorstände die bei selbi-
gen eingeführten Dienstlisten über das Gerichtspersonal einzureichen
haben
— Gestattung, daß die dabei angestellten Subalternen von diesen
Dienstlisten Einsicht nehmen können .. .
— untere, s. Gerichtsverfassung.
Gerichtsbehörden — inwiefern selbige wegen der mittelst der Presse ver-
übten Vergehungen und insonderheit derjenigen, welche nach Art. 84
und 94 des Criminalgesetzbuchs zu beurtheilen sind, Amtswegen mit
der Untersuchung zu verfahren haben
Gerichtsherren — inwiefern selbigen Kostenfreiheit wegen executivischer Ein-
bringung gewisser, liquider, auf Privatrechtstiteln beruhender Forder-
ungen zusteht
— deren obrigkeitliche Befugnisse gehen auf die Gerichtsbehörden über
Gerichtskosten — in welchen Fällen Prrichtsherren und städtische Kämme-
reien Befreiung hieroon genießen
Gerichtssporteln, den Gerichtöherren zukommende, — gehen künftig auf den
Staatsfiscus über .
Gerichtsstände, privilegirte, — welche Bestimmungen des Gesetzes vom 28sten
Januar 1835 hierüber durch Eintritt der neuen Gerichtsverfassung
außer Anwendung kommen
Gerichtsstand in Untersuchungssachen wegen der in öffentlichen Versamm-
lungen gehaltenen gesetzwidrigen Vorträüge
Gerichtsverfassung — Gesetz über deren Umgestaltung und die Feststellung
von Hauptgrundsätzen, welche dem künfügen Gerichssperfahren unter-
legt werden sollen .. ..
und zwar:
— Aufhebung der zeitherigen Behörden dabei — Trennung der Justiz
von der Verwaltung — Umfang der Justiz
— neue Behördenverfassung — Collegialität — Mitglieder der Gerichte
und deren Stellung — Geschäftsführung derselben und Unterstützung
durch Actuarien — Erpeditionspersonal .....
— verwandtschaftliche Verhältnisse der beim Gerichte Angestellten unter
sich — Geschäfte, die nicht collegialisch zu verhandeln — Abhaltung
von Gerichtstagen und dauernde Verwessung eines Gerichtsmitglieds
an einen andern Ort des Bezires
— zweite Instanz für die von der Collegialität ausgeschlossenen Sachen —
Aufhebung pridvilegirter Gerichtsstände — künftige Behandlung der
Bergsachen — Errichtung von Handels-, Fabrik= und Gewerbsgerichten
— Staatsanwaltschaft — Hauptgrundsätze des Civil= und Strafprocesses
— Wegfall zeitheriger Leistungen der Gerichtsinhaber und Untertha-
nen — Kostenfreiheit der zeitherigen Gerichtsherren
— Bernachrichtigung der Lehns= und Zinsherren von Besitzberänderungen —
obrigkeitliche Befugnisse der Gerichtsinhaber — Anwendung des Ge—
setzes auf die Schönburgschen Receßherrschaften — Uebernahme des
Personals der Patrimonialgerichte — Ausführung des Gesetzes
Geschlossene Zeiten, s. Musikhalten.
Geschworne — deren Wirksamkeit im Strafverfahren
— gegen deren Aussprüche findet nur die Richtigkeitsbeschwerde Statt
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