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„ 56) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung
getroffenen Uebereinkunft wegen Leistung gegenseitiger Rechtshülfe;
vom 27 sten Juli 1848.
Mi der Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha ist in Verfolg der deshalb
bereits vor längerer Zeit eingeleiteten Verhandlungen eine Uebereinkunft wegen Leistung gegen—
seitiger Rechtshülfe, nach Inhalt der nachstehenden Ministerialerklärung vom 19ten Juli
dieses Jahres, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des Herzoglich Sächsischen Staats—
ministeriums zu Coburg vom 10ten Juni dieses Jahres ausgewechselt worden ist, zum Ab—
schluß gekommen, und wird solche mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs zur Nach—
achtung in künftigen Fällen hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 27sten Juli 1848.
Ministerium der Justiz.
D. Braun.
Manitius.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen.
Regierung ist zu Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unter den.
nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als in Strafrechtssachen
diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Art. 2. Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse und Contumacialbescheide sollen, wenn sie von einem
nach diesem Vertrage als competent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem ande-
ren Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.