Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Processen vor dem competenten Gerichte geschlossenen 
und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Vergleiche stattfinden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem andern 
Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 29 bestimmt. 
Art. Z. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Civilerkenntniß 
begründet vor den Gerichten des Andern der contrahirenden Staaten die Einrede der rechts— 
kräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkenntniß von einem 
Gerichte desjenigen Staates, in welchem die Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Art. 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich einer nach den Bestimmungen des ge— 
genwärtigen Vertrags nicht competenten Gerichtsbarkeit des andern Staates durch freiwillige 
Prorogation zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig prorogirten 
Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses statt zu geben, 
vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate 
als ungültig betrachtet. 
Art. 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichtsstande Der Kläger 
des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Erkenntniß dieser Gerichtsstelle nicht nur, faint dem Be- 
insofern dasselbe Etwas gegen den Beklagten, sondern auch, insofern es Etwas gegen den glen. 
Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Unkosten verfügt, in dem andern Staate als 
rechtsgültig anerkannt und vollzogen. 
Art. 6. Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen Unter- Widerklage. 
than des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu der Voll— 
streckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist das requirirte Gericht 
nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3 sich modificirt. 
Art. 7. Die Provocationsklagen (ek lege diffamari oder ex lege si contendat) Provocations- 
werden erhoben vor demjenigen Gerichte, vor welches die rechtliche Ausführung des Haupt- klagen. 
anspruchs gehören würde, es wird daher die vor diesem Gerichte, besonders im Falle des 
Ungehorsams, ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als rechtsgültig 
und vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem Persönlicher 
Staate oder bei denen, welche einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben, durch die Gerichtsstand. 
Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird von beiden Staaten in per- 
sönlichen Klagen dergestalt anerkannt, daß die Unterthanen des einen Staates in der Regel 
und insofern nicht in nachstehend erwähnten Fällen specielle Gerichtsstände concurriren, nur 
vor ihrem respectiven persönlichen Richter belangt werden dürfen.
	        
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