Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Art. 23. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen 
Klagen angestellt werden. 
Art. 24. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Be- 
sitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze 
des Grundstücks oder aus den Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer 
vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Grundbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen oder 
2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Materialien und 
Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstücke angestell- 
ten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohns erhoben werden, oder wenn der 
Grundbesitzer 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts berühmt, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Contract nicht erfüllt, 
oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn 
sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 
Art. 25. Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit seines 
Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte. 
Art. 26. In diesem Gerichtsstande können angebracht werden: 
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung oder Auf- 
hebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind; 
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährleistung 
der Erbtheile betreffen. 
Doch kann dieses (zu 1 und 2) nur so lange geschehen, als in dem Gerichtsstande 
der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ist; 
3) Klagen gegen Erben wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers, so lange 
die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden, oder wenn der Erben mehrere 
sind, noch nicht getheilt ist. 
In den zu 1, 2 und 3 angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Kläger 
überlassen, ob sie ihre Klage statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft in dem persönlichen 
Gerichtsstande der Erben anstellen wollen. 
Art. 27. Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen desselben 
vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Ge- 
1848. 34 
Gerichtsstand 
der Erbschaft. 
Gerichtsstand 
des Arrests.
	        
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