Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses, zur Confrontation oder 
Recognition gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses nie ver- 
weigert werden. 
Art. 43. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, 
so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Reversalien 
über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. In Ansehung der 
vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es bei den 
in beiden Staaten deshalb getroffenen Anordnungen. 
III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil= und 
Criminalsachen. 
Art. 44. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß= und Untersuchungskosten, welche 
von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft competenten Gerichte des einen 
Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig 
erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von 
den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres erecutivisch eingezogen werden. 
Art. 45. In allen Civil= und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die 
Regquisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu erpediren und nur den un- 
umgänglich nöthigen Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und 
Sachverständigen, Verpflegungs= und Transportkosten zu liquidiren. 
Art. 46. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und andern 
Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen ge- 
bührenden Vergütung nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei 
erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. 
Art. 47. Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung in 
Civil= und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeug- 
niß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche 
Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben, 
und die Beitreibung der Kosten mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, 
als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Criminalfällen ein Angeschul- 
digter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse 
dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens gleichzusetzen.
	        
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