Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Art. 48. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags stehen mit der Beurtheilung 
der politischen Heimath in keiner Verbindung. 
Art. 49. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom ssten Juli 
dieses Jahres an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieser zwölf Jahre 
keine Kündigung von der einen oder der anderen Seite, so ist sie stillschweigend als auf wei— 
tere zwölf Jahre verlängert anzusehen. 
Dresden, am 19. Juli 1848. 
* 
Königlich Sächsische Ministerien der Justiz und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
D. Alerander Karl Hermann Braun. D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten. 
  
57) Gesetz 
wegen Umwandlung von, dem Gesetze vom 27ten Juli 1843 gemäß, creirten 
dreiprocentigen Staatsschuldencassenscheinen in fünf Procent Zinsen tragende 
Staatspapiere; 
vom 3 1sten Juli 1848. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. #. 2c. 
haben mit Zustimmung Unsrer getreuen Stände beschlossen, bei einem Theile der zu dem 
Vermögensbestande der Hauptstaatscasse gehörenden inländischen 3 procentigen Staatspapiere 
eine Zinsfußerhöhung auf 5 Procent eintreten zu lassen und verordnen demnach andurch, 
wie folgt: 
§ 1. Die dem Gesetze vom 27sten Juli 1843 gemäß, ursprünglich bis zur Höhe 
eines Nominalbetrags von vier Millionen Thaler, creirten dreiprocentigen Staatsschulden- 
cassenscheine, soweit die Hauptstaatscasse sich in deren Besitz entweder bereits gesetzt hat, oder 
noch setzen wird, sind in fünf Procent Zinsen tragende zu verwandeln.
	        
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