Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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§ 5. Bei sofortiger Abnahme ohne vorgängige Subseription werden, rücksichtlich der 
Stückzinsen, den Abnehmern folgende Vortheile gewährt: 
a) Wer bis mit 1sten September die Obligationen gegen Erlegung des Betrags über- 
nimmt, empfängt den am isten October dieses Jahres bereits zahlbaren halbjähri- 
gen Zinscoupon ohne Vergütung des Gegenwerths und tritt demnach schon vom 
1sten April dieses Jahres an in die fünfprocentige Verzinsung. 
b) Wer vom #ten September an bis mit isten October dieses Jahres die Obligatio- 
nen übernimmt, empfängt denselben Coupon, hat jedoch dafür 1 Procent vom 
Capital zu vergüten. 
) Findet die Abnahme erst nach dem uisten October, jedoch bis mit 1 5ten October 
dieses Jahres statt, so werden den Abnehmern nur die Coupons über die vom 
Isten October an lausenden Zinsen mit ausgeantwortet, es sollen ihnen jedoch 
Stückzinsen dafür nicht angerechnet werden. 
4) Wenn nach dem 15ten October ein Verkauf von fünfprocentigen Staatsobligatio- 
nen Seiten der Finanzverwaltung überhaupt noch stattfindet, müssen die vollen 
Stückzinsen dafür von den Käufern entrichtet werden. 
§ GC. Außer durch sofortige Abnahme gegen Baarzahlung können die fünfprocentigen 
Staatsschuldencassenscheine auch im Wege der Subseription erlangt werden, insofern dieselbe 
bis mit sten October dieses Jahres erfolgt und sich auf die Summevon mindestens 1000 Thlr. 
erstreckt. 
§ 7. Es hat diese Subseription bei der Hauptstaatscasse in Dresden oder bei der Bank 
in Leipzig unter sofortiger Anzahlung von 10 Procent des gezeichneten Betrags zu erfolgen. 
§ . Urleber die erfolgte Anzahlung und Subseription wird an der betreffenden Stelle 
eine Bescheinigung ausgestellt. 
§9. Die Subseribenten verpflichten sich durch Unterzeichnung der Subseriptionsan- 
meldung, die gezeichnete Summe in fünfprocentigen Staatsschuldencassenscheinen ganz oder 
theilweise, jedoch nicht unter 25 Procent des subseribirten Betrags, wobei zugleich vie in 
§ 4 wegen der kleinen Abschnitte getroffene Bestimmung zu berücksichtigen ist, bis spätestens 
den 15ten October dieses Jahres gegen Baarzahlung abzunehmen. Bei Abnahme des Rest- 
betrags der Subseription, werden die angezahlten 10 Procent, jedoch ohne Zwischenzinsen 
dafür, gegen Zurückgabe der Subseriptionsbescheinigung in Anrechnung gebracht. 
§ 10. Den Subseribenten werden rücksichtlich der Stückzinsen folgende Vortheile zu- 
gesichert: 
a) Zu allen bis mit 1sten September abgenommenen und bezahlten Obligationen wird 
der am 1 sten October zahlbare halbjährige Zinscoupon ohne Vergütung dafür ab- 
geliefert. 
1848. 35
	        
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