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’61) Verordnung,
die Erhebung von Einkommensteuer, ingleichen von Grund-, Gewerbe-
und Personalsteuer betreffend;
vom 12ten August 1848.
Wöon, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben im Einklange mit der von Uns wegen der Schätzung für eine allgemeine Einkommen=
steuer unterm 27sten April dieses Jahres erlassenen Verordnung Unseren getreuen Ständen
einen die Erhebung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffenden Gesetzentwurf vor-
legen lassen. Auf Grund der hierbei zur Zeit stattgefundenen ständischen Vereinbarungen,
und mit Vorbehalt der noch zu treffenden Bestimmung über die Höhe der hiernach zu erheben-
den außerordentlichen Staatsabgabe überhaupt, haben Wir beschlossen und verordnen mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
§ 1. Am
2Ssten August dieses Jahres
findet eine außerordentliche Erhebung
I. an Einkommenstener,
II. an Grundsteuer, sowie Gewerbe= und Personalsteuer
unter nachfolgenden Bestimmungen statt.
§ 2. Zull. Für die Einkommensteuer wird die allgemeine Schätzung, wie solche nach
Maaßgabe der vorangezogenen Verordnung ausgeführt worden ist, zum Grunde gelegt.
& 3. Zu dieser Steuer sind diejenigen Personen nicht beizuziehen, deren Einkommen
200 Thaler jährlich nicht übersteigt.
§ 4. Befreit von der Einkommensteuer sind ferner:
a) Staatsanstalten, Kirchen, fromme und milde Stiftungen, ingleichen die Landes-
universität wegen desjenigen Einkommens, welches zu kirchlichen, milden oder sonst
zu allgemeinen Zwecken wirklich verwendet wird oder bei denjenigen Personen
der Einkommensteuer unterliegt, welche sich stiftungsmäßig in dessen Genusse be-
finden.