Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Grundstücke, lehngeld- oder zinspflichtige, — inwiefern Lehns= und Zins- 
herren von Besitzveränderungen dabei zu benachrichtigen sind 
Grundstücksbesitzer, s. Grund- und Hypothekenbücher. 
H. 
Haft, s. Untersuchungshaft. 
Herrenloses Gut, dem Gerichtsherrn zustehendes, — geht künftig auf den 
Staatsfiscus über . 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner etwa sich vorfindenden Ouit- 
tungs= und Einlagebücher der Sparcassen zu Altenberg, Altgeißing, Kö- 
nigstein, Radeberg und der Bezirke des Justizamts zu Pirna und des 
Gerichts zu Lockwitz — ist zulässig . 
J. 
Immobiliarbrandversicherungsanstalt, alterbländische, — welche Bei- 
träge deren Theilnehmer für den letzten Termin 1848 an die Brand- 
casse zu entrichten haben 
— — Vertrag über den Anschluß der Oberlausitz an selbige 
— führt künftig den Namen „Landes- Immobiliarbrandversicherungsanstalt 
Inhibition der in die Sparcassenanstalten zu Altenberg, Altgeißing, König- 
stein, Radeberg und der Bezirke des Justizamts zu Pirna und des Ge- 
richts zu Lockwitz eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie der darüber 
ausgestellten Quittungs= oder Einlagebücher — findet nicht Statt 
Instanzenzug in Justizsachen — Entscheidung eines Zweifels bei 8 38, Nr. 5 
des Gesetzes vom 28sten Januar 1835 hierüber hinsichtlich der Frage: 
wer die außergerichtlichen Kosten des Denuncianten zu erstatten hat, 
wenn der Denunciat in erster !*p“. von Strafe und Kosten freige- 
sprochen worden ist? 
Juden — der § 5 des Gesetzes wegen einiger Modifirationen in deren bürger= 
lichen Verhältnissen wird außer Kraft gesetzttt 
Jüterbogk-Riesaer-Eisenbahn — welche gesetzliche Bestimmungen bei 
Abtretung ves zu deren Baue erforderlichen Orundeigenthums in Ktaft 
treten . . 
— Richtungslinie derselben 
Justitiariate, Königliche, — deren Aufhebung . 
Justiz — wird auch in der untern Instanz von der Verwaltung getrennt — 
Umfang dersellen 
Justizämter — deren Aufhebung 
Justizbehörden, höhere, — Entscheidung eines Zweifels bei 8 38, Nr. 5 des 
Gesetzes vom 28sten Januar 1835 hierüber in Bezug auf die Frage! wer 
die Ertrajudicialien des Denuncianten zu erstatten hat, wenn der De- 
nunciat in erster Instanz von Strafe und Kosten freigesprochen worden ist? 
— — Cntscheidung der zweifelhaften Rechtsfrage: ob einem Angeschul- 
digten gegen die Anlegung und Fortdauer der Untersuchungshaft nach 
dem Gesetze hierüber vom 28sten Januar 1835 das Rechtsmittel der 
Appellation zustehe? . . .. . . ... 
  
Tag. 
23 Nov. 
23 Nov. 
18 Jan. 
14 Juli 
30 Aug. 
30 Aug. 
25 Nov. 
7 Sept. 
28 Nov. 
= 
18 Jan. 
14 Juli 
30 Aug. 
30 Aug. 
25 Nodv. 
24 Febr. 
17 Nov. 
9 Juni 
2 2 
23 Nov. 
24 Febr. 
6 Nov. 
  
Seite. 
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9fg. 
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v # 
  
  
  
Paragraph. 
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17 
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