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nur in dem Falle verbunden, wenn das Abhandenkommen der Sache durch Raub, Diebstahl
oder Verlieren — alle auf weiterer rechtlicher Erörterung beruhende Eigenthumsdifferenzen
mit dem Besitzer werden nicht berücksichtigt — vor deren Verpfändung bei der Bank mit
genauer Angabe solcher unterscheidender Anzeigen, durch welche deren Erkennung möglich
gewesen, angezeigt und diese Sache demungeachtet binnen 3 Monaten von erfolgter Anzeige
an gerechnet, in unveränderter Gestalt von der Bank als Pfand angenommen worden ist.
Wenn dagegen die Verpfändung erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt ist, oder die
Sache schon vor der Anzeige verpfändet oder in veränderter Gestalt zur Bank gebracht wurde,
oder der Anzeige ungeachtet nicht mit ausreichender Sicherheit zu erkennen war, so kann der
sich legitimirende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes
sammt Zinsen und sonstigen Gebührnissen ausgeantwortet erhalten, es muß aber die Berichtigung
der gesammten Bankforderung längstens bis zu deren Verfallzeit erfolgen, außerdem ist die
Bank unbedingt ermächtigt, von dem ihr nach § 11 zustehenden Rechte der Veräußerung des
Pfandes Gebrauch zu machen und dann nur den nach Abzug ihrer Forderung sammt Zinsen
und Gebührnissen vom Erlöse sich ergebenden Ueberschuß an den Vindicanten auszuhändigen
verbunden.
13. Die Bank hat, vorbehältlich des der hohen Staatsregierung jederzeit freistehenden
Widerrufs, das Recht, Creditscheine zur Höhe von einem Thaler auszugeben, welche auf den
Inhaber lauten und von ihr auf Verlangen sofort gegen baare Zahlung in Silbergeld umzu-
tauschen sind.
Der Totalbetrag der auszugebenden Greditscheine darf nie außer Verhältniß zu dem in
Baarem vorhandenen Fond der Anstalt stehen und es dürfen die wirklich ausgegebenen Credit-
scheine gegen letztere das Verhältniß von Drei zu Eins, unter allen Umständen aber die Summe
von 300,000 Thlrn. — — nicht übersteigen.
14. Die Stadtgemeinde Chemnitz garantirt den Nennwerth der circulirenden Credit-
scheine, sowie deren stete Einlösung in Silbergeld den Inhabern gegenüber mit ihrem gesammten
beweglichen und unbeweglichen Eigenthume und nimmt die Creditscheine an allen städtischen
Cassen an Zahlungsstatt.
§ 15. Die Zahlung des Betrags der Greditscheine wird an den Vorzeiger derselben
geleistet.
Anzeigen eines durch Diebstahl oder sonst erlittenen Verlustes sind für die Bank unver-
bindlich und können die Zahlung an den Vorzeiger der Scheine nicht aupfhalten.
§ 16. Wenn es die Bank für nöthig erachtet, kann sie ihre sämmtlichen Creditscheine
mittelst öffentlicher, in Zwischenräumen von 14 zu 14 Tagen dreimal in die Leipziger Zeitung,
ein Chemnitzer Localblatt und zwei Localblätter der Umgegend von Chemnitz zu inserirender
Bekanntmachung, welche in dieser Form für alle Betheiligte rechtsverbindliche Kraft hat, unter
Feststellung einer Präclusiofrist von wenigstens sechs Monaten einrufen und gegen neue, von
den früheren sich deutlich unterscheidende unentgeldlich umtauschen (vergleiche übrigens § 53).