Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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Verwaltung der Bank. 
Die Bankdeputation. 
17. Es besteht eine Bankdeputation, welche aus 12 Mitgliedern dergestalt zusammen- 
gesetzt wird, daß zu derselben der Stadtrath vier Mitglieder aus seiner Mitte und zwei Mit- 
glieder aus der hiesigen Bürgerschaft, das Collegium der Stadtverordneten ebenfalls vier Mit- 
glieder aus seiner Mitte und zwei Mitglieder aus der Bürgerschaft ernennt. 
Unter den 12 Mitgliedern der Bankdeputation müssen sich mindestens zwei Kaufleute 
oder kaufmännische Sachverständige und ein Rechtskundiger befinden. 
* 18. Die Mitglieder des Stadtraths und der Stadtverordneten scheiden Ende Decem- 
ber jeden Jahres aus; die aus der Bürgerschaft gewählten Mitglieder dagegen verwalten ihr 
Amt zwei Jahre; die zuerst Gewählten treten Ende December 1849 aus der Deputation. 
& 19. Die Ergänzungswahlen sind, was die Wahlen aus der Mitte des Stadtraths 
und der Bürgerschaft anlangt, noch vor Ende jeden Jahres, was die Wahlen aus der Mitte 
der Stadtverordneten betrifft, sofort bei Beginn des nächstfolgenden Jahres zu bewirken. 
Inzwischen eintretende Vacanzen werden durch sofortige neue Wahlen ergänzt, — die 
hierbei aus der Bürgerschaft gewählten Mitglieder treten rücksichtlich der Amtsdauer an die 
Stelle der Ausgeschiedenen. 
§20. Die Deputationsmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. 
#J##21. Die Bankdeputation hat nach ihrer Ergänzung alljährlich aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben zu wählen. 
§22. Der Vorsitzende beruft die Deputation, so oft er es für nöthig erachtet, unbe- 
dingt aber auf Antrag des Stadtraths oder des Directoriums oder von mindestens vier Mit- 
gliedern der Deputation. Er leitet die Verhandlungen und unterzeichnet die von der Depu- 
tation ausgehenden Schriften. 
§ 23. Die Beschlüsse der Deputation werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Vorsitzenden. 
Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Majorität nicht erlangt, so 
entscheidet bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
Die Deputation ist aber nur dann beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitgliever 
zugegen sind. 
§ 24. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse der Deputation sind Protocolle aufzu- 
nehmen, welche der Vorsitzende mit zu unterzeichnen hat. 
Der Deputation ist unbenommen, sich hierzu und zu den etwa nöthig werdenden Aus- 
fertigungen einen nach Befinden zu besoldenden Protocollanten zu wählen.
	        
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