(187)
3ö7) Deeret
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für die Stadt Radeberg;
vom 30sten August 1848.
Wog, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern die von dem Stadt-
rathe und den Stadtverordneten zu Radeberg beschlossene Errichtung einer für die minder
bemittelten Einwohner dieses Orts und der umliegenden Ortschaften bestimmten, von der
Stadtgemeinde Radeberg den Einlegern gegenüber zu garantirenden Sparcasse genehmigt, auch
der Uns vorgelegten Sparcassenordnung, einschließlich der in den §9§ 12, 13, 21 und 22
erwähnten Rechtsvergünstigungen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung, daß dem In-
halte in allen Puncten aufs Genaueste nachgegangen werden soll, andurch ertheilt.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
ausgefertigt, dasselbe von Uns eigenhändig unterschrieben und ihm ein Abdruck Unseres König-
lichen Siegels beigefügt worden.
Dresden, am 30sten August 1848.
Friedrich August.
« D. Alexander Karl Hermann Braun.
Martin Oberländer.
Syarcassenordnung
für die Stadt Radeberg.
2c. 2c.
§ 12. Auszahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 13 gedachten Falles, unweiger-
lich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs.
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen oder theilweiser Capitalszahlung, sowie
bei Rückzahlung des ganzen Capitals durch die Rückgabe des Buchs wird die Casse von allen
weitern Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach Vorschrift
5 6 und 10 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist.
Auszahlungen.