Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 
190) 
  
  
Tarif-Position. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab der 
Verzollung. 
nach dem 
14 Thlr.= 
fuß. 
Zollsatz 
nach dem 
244 -Fl.= 
fuß. 
nach dem 
1 4Thlr.= 
fuß. 
Zuschlag 
nach dem 
241 Fl.= 
fuß. 
  
41 b. 
41C. 
Weißes drei= oder mehrfach gezwirntes 
wollenes und Kameelgarn, auch Garn 
aus Wolle und Seide; desgleichen alles 
gefürbte Garn 
Waaren aus Wolle Ceinschließlich anderer 
Thierhaare) allein oder in Verbindung 
mit anderen nicht seidenen Spinnma- 
terialien gefertigt: 
1) bedruckte Waaren aller Art; un- 
gewalkte Waaren (ganz oder 
theilweise aus Kammgarn), wenn 
sie gemustert (d. h. faconnirt 
gewebt, gestickt oder brochirt) sind; 
Umschlagetücher mit angenäheten 
gemusterten Kanten; Posamen= 
tier-, Knopfmacher= und Stickerei- 
waaren außer Verbindung mit 
Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing 
und Stahl 
2) ungewalkte ungemusterte Waaren 
Anmerkung 2. Einfaches und doub- 
lischem) Kammgarn 
lirtes ungefärbtes Wollengarn, 
mit Ausschluß von hartem (eng- 
1 Ctnr. 
1 Ctnr. 
1 Ctnur. 
1 Ctnr. 
  
  
Thlr. Ngr. 
50 
30 
15 
  
Fl. Xr. 
14 
30 
30 
87 
52 
  
521 
Thlr. Ngr. 
10 
10 
9 15 
  
  
  
  
  
  
Fl.] Kr. 
30 
  
16 
  
Hiernach haben sich Unsere Zoll= und Steuerbehörden, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 30sten September 1848. 
Friedrich August. 
Robert Georgi. 
  
  
Letzte Absendung: am Zten October 1848.
	        
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