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ist bis zum erfüllten 1 Sten Lebensjahre eine monatliche Beihülfe von 3 — 6 Thalern zu
gewähren. Auch können dergleichen Kinder, mit Zustimmung der Mutter, auf öffentliche
Kosten erzogen werden. "
Geschieht dieß oder erfolgt die Verheirathung einer Tochter vor erfülltem 1 Sten Lebens-
jahre, so fällt die Beihülfe weg.
Sind Kinder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit arbeitsunfähig, so kann die Beihülfe
auch über jenes Alter hinaus gewährt werden.
Die Entscheidung hierüber, sowie über die Höhe der den hinterlassenen Wittwen und
Kindern hiernach zu gewährenden Unterstützungen und Beihülfen steht ebenfalls dem Mini-
sterium des Innern, nach in obiger Maaße vernommenem Gutachten der Ortsobrigkeit, zu.
5. Zum Ersatze dessen, was der Staat nach den Bestimmungen in § 4 sub 1, 2, 3
eintretenden Falls zu leisten hat, sind alle diejenigen, die an der Tödtung oder Verletzung
eines im Dienste befindlichen Communalgardisten Theil genommen haben, verbunden. Von
mehreren Mitschuldigen haftet Jeder für den vollen Betrag.
Gegen die Höhe dieses Betrags sind Einwendungen, insoweit sie nicht die § 4 unter 2
gedachte Feststellung des Erwerbsverlustes betreffen, unzulässig.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit dem Koniglichen
Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am 28sten September 1848.
Friedrich August.
Martin Oberländer.
——
V0) Verordnung,
die Aufstellung der Gewerbe= und Personalsteuercataster betreffend;
vom 13ten October 1848.
D. das Finanzministerium bei den directen Steuern Abänderungen eintreten zu lassen be-
absichtigt, welche auch bei der nächsten Aufstellung der Gewerbe= und Personalsteuercataster
zu berücksichtigen sein werden; so werden sämmtliche Behörden, denen die Vorarbeiten für
jene Catasteraufnahme obliegen, hiervon mit der Anweisung in Kenntniß gesetzt, den letzteren
bis auf weitere Anordnung für jetzt Anstand zu geben.
Dresden, am 13ten October 1848.
Finanz-Ministerium.
Georgi. Koelz.