Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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NVV6G) Gese tz 
wegen Erläuterung und Vervollständigung von § 8 des Gesetzes vom 29sten Sep- 
tember 1834, die Einrichtung der Staatsschuldencasse betreffend; 
vom 3ten November 1848. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 7. 
haben zu Erläuterung und Vervollständigung von § 8 des Gesetzes vom 29sten September 
1834, die Einrichtung der Staatsschuldencasse betreffend, mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
& 1. Die in § 8 des Gesetzes vom 29sten September 1834 geordnete Stellver- 
tretung der fünf ständischen Mitglieder des Staatsschuldencassenausschusses ist in der Art zur 
Anwendung zu bringen, daß an die Stelle ausscheidender Ausschußmitglieder aus ver einen 
Kammer zunächst die von derselben Kammer gewählten Stellvertreter in der Reihenfolge, in 
der sie gewählt und noch vorhanden sind, einzutreten haben. Für den Fall aber, daß hier- 
durch die gesetzliche Zahl der Mitglieder des ständischen Ausschusses nicht ergänzt werden 
könnte, treten auch Stellvertreter der anderen Kammer in der nur erwähnten Reihenfolge in 
den Ausschuß ein, selbst wenn die von der letzteren gewählten Mitglieder aus dem Ausschusse 
nicht ausgeschieden sind. 
§ 2. Ergiebt sich bei dem Zusammentritte einer ausserordentlichen Stindeversammlung 
oder während derselben, daß in dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staatsschul- 
dencasse die eine oder die andere Kammer nicht mehr nach dem in § 8 des Gesetzes vom 
299sten September 1834 geregelten Wahlverhältnisse durch von ihr selbst gewählte Mitglie- 
der oder Stellvertreter vertreten ist, so kann die betreffende Kammer eine Ergänzungswahl an 
Mitgliedern und Stellvertretern auch bei einem außerordentlichen Landtage vornehmen und 
es scheiden mit Eintritt der von ihr neugewählten Mitglieder, die in deren Ermangelung ein- 
getretenen Stellvertreter der anderen Kammer aus dem ständischen Staatsschuldencassenaus- 
schusse wieder aus. 
#3. Auch in diesem Falle hat die in § 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834 
angeordnete öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 3ten November 1848. 
Friedrich August. 
Dr Robert Georgi. 
  
	        
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