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standhaltung desselben, gegen Bezahlung der ortsüblichen Kosten für den Raum und, dafern
dabei die Dienstleistung der Geistlichen, Kirchen= und Schuldiener und Todtengräber und der
Gebrauch der Glocken und Geräthschaften der evangelischen Kirchengemeinde des Orts begehrt
und von letzterer gewährt wird, gegen die, dafür von den Mitgliedern der letzteren in gleichen
Fällen zu entrichtenden, Gebühren.
13.
Wegen Führung der Kirchenbücher und Duplicate für die deutschkatholischen Gemeinden,
wegen Ausstellung von Zeugnissen aus solchen, Anfertigung von Kirchenzetteln und Verzeich-
nissen für die Bezirksimpfärzte sowie sonstiger amtlicher Verzeichnisse haben deren verpflichtete
Geistliche sich nach den, für die evangelisch -lutherischen und römisch-katholischen Religions-
verwandten bestehenden, Gesetzen und Verordnungen zu richten.
Unter dieser Voraussetzung wird den gedachten Kirchenbüchern und Zeugnissen vollkommen
rechtsgültige Glaubwürdigkeit beigelegt.
Insofern jedoch andere Personen, welche nicht bereits verpflichtet sind, zu diesem Ge-
schäfte verwendet werden sollen, sind solche auf Anordnung der Kreisdirection von der Orts-
obrigkeit dazu besonders zuvor zu verpflichten.
VI. Das weltliche Hoheitsrecht über die deutschkatholische Kirchen-
gesellschaft.
1.
Dem Könige steht über die deutschkatholische Kirchengesellschaft, wie über jede andere,
im Königreiche aufgenommene, Religionsgesellschaft das weltliche Hoheitsrecht (jus circa
Sacra) zu. «
15.
Die in diesem Hoheitsrechte enthaltenen Befugnisse werden nach Maaßgabe der § 32,
33, 56, 57, 58, 59 und 60 der Verfassungsurkunde und der Verordnung, die Einrich-
tung der Ministerialdepartements betreffend, vom 7ten November 1831, §& 4 unter E. I,
II, III und IV burch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ausgeübt.
Dem letztern bleibt es überlassen, der Kreisdirectionen, als Regierungsbehörden, und der
Ortsobrigkeiten sich zum Vollzuge seiner Anordnungen zu bedienen.
16.
Alle allgemeine Anordnungen und Erlasse der deutschkatholischen Kirchenbehörden, welche
durch irgend eine Weise der Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntniß der deutschkatholischen
Gemeinden gebracht werden sollen, sind zuvor dem Könige, zu Ertheilung des landesherrli-
chen Placet, vorzulegen, und vor dessen Ertheilung nichtig.
1848. 46