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Die Vorlegung erfolgt durch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
welches in der hierauf zu erlassenden Verfügung ausdrücklich zu bemerken hat, daß das Placet
ertheilt worden sei.
§ J7.
Das landesherrliche Placet ist zu jeder Zeit widerruflich.
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Die deutschkatholischen Geistlichen sind bei ihrer Anstellung mit dem, § 139 der Ver-
fassungsurkunde vorgeschriebenen Eide zu verpflichten. Es ist deshalb von der getroffenen
Wahl an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Anzeige zu erstatten, und
von demselben die Verfügung wegen der Verpflichtung und Bestätigung der Geistlichen zu
erwarten, bevor deren Einführung erfolgt.
Dasselbe gilt von den Mitgliedern derjenigen kirchlichen Behörden, deren Wirksamkeit sich
auf mehrere, oder sämmtliche Gemeinden des Landes erstrecken soll.
19.
Dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts steht auch das Recht zu, Kirchen-
versammlungen, welche von mehreren, oder allen Gemeinden des Inlandes gehalten werden,
einen oder mehrere Commissare beizuordnen, um das landesherrliche Hoheitsrecht dabei wahr-
nehmen zu lassen. Es ist daher das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
wenigstens vierzehn Tage vor dem Zusammentritte einer solchen Versammlung von der Absicht,
sie zu halten, in Kenntniß zu setzen.
20.
Mit der Bekanntmachung dieses Gesetzes tritt die provisorische Generalverordnung des
Ministeri# des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom 17ten Juni 1846 außer Kraft.
21.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Cultus und öffentlichen Un-
terrichts beauftragt.
Dasselbe wird auch durch besondere Verordnung bekannt machen, von welcher Zeit an
dieses Gesetz auch in der Oberlausitz zur Anwendung kommen soll.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken
lassen.
Dresden, am 2ten Nopember 1848.
Friedrich August.
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten.