Gesetz und
Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
2Stes Stück vom Jahre 1848.
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„W 80) Gese tz,
die Abänderungen einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der
Militärpflicht vom 1sten August 1846 betreffend;
vom ten November 1848.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von
Sachsen rc. 2c. 2c.
Durch die Anordnung der provisorischen Centralgewalt für Deutschland, die deutsche
Streitmacht bis zur Höhe einer Leistung von zwei Procent der derzeitigen Bevölkerung zu
vermehren, ist die Nothwendigkeit herbeigeführt worden, auf eine Verstärkung der Sachsischen
Armee Bedacht zu nehmen.
Die zu Ausführung dieser Maaßregel nöthigen Vorbereitungen und Einrichtungen
machen die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht
vom i sten August 1846 erforderlich.
Wir verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
§ 1. Die diensttüchtige Mannschaft einer jeden Altersclasse ist zum Dienste in der
Armee vollständig einzustellen.
Es findet daher die in § 46 des Gesetzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 1sten
August 1846 angeordnete Vertheilung derselben nach Quoten auf die einzelnen amtshaupt-
mannschaftlichen Bezirke nicht weiter Statt.
#2. Eben so kommt die Vorschrift in § 47 dieses Gesetzes, daß zwischen der dienst-
tüchtigen Mannschaft eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks das Loos entscheidet, außer
Anwendung.
# 3. An die Stelle des nach vorstehender Anordnung ausfallenden Loosziehungstages,
welcher in Gemäßheit & 7 des gevachten Gesetzes als Schlußzeit für alle Reclamationsanbrin-
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