Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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gen gilt, tritt ein besonders festzusetzender Reclamationstermin, der als Schlußzeit für alle 
Reclamationsanbringen zu betrachten ist. 
Hierzu ist in jedem Recrutirungsbezirke der dritte Tag nach beendigtem Aushebungs— 
geschäfte anzuberaumen. 
§& 4. Die durch §& 58 und 67 des Gesetzes vom Isten August 1846 nachgelassene 
Stellvertretung ist weiter nicht zulässig. 
Es bleiben jedoch die gegenwärtig in der Armee dienenden Einsteher in ihren Rechten 
und übernommenen Verpflichtungen, auch werden die bei dem Stellvertretungsfond vorhan- 
denen disponibeln Einstandsgelder ihrer Bestimmung gemäß noch verwendet. 
Außerdem bleibt es den mit Frist zurückgestellten Studirenden (vergleiche § 10 des Ge- 
setzes vom #sten August 1846), sowie denjenigen zur bisherigen Dienstreserve gehörigen 
Mannschaften, welche bei der nach § 18 vorzunehmenden Untersuchung tüchtig befunden 
worden, und daher nunmehr der Kriegsreserve zuzutheilen sind, unbenommen, von der nach 
58 des Gesetzes vom Usten August 1846 gestatteten Stellvertretung Gebrauch zu machen. 
Hinsichtlich derjenigen Dienstreseroisten aus den Jahren 1847, 1846, 1845, 1844 
und 1843, welche, als mindertüchtig befunden, der neuen Dienstreserve zufallen, bewendet 
es bei den im angezogenen Gesetze § 67 enthaltenen Bestimmungen. 
& 5. Die active Armee wird in zwei Abtheilungen getheilt. Die erste Abtheilung 
umfaßt das 1ste, 2te und 3te, die zweite Abtheilung das 4te, 5te und 6te Dienstjahr. 
6 6. Der Uebertritt aus der ersten Abtheilung in die zweite erfolgt nach Maaßgabe 
der Dienstverhältnisse bei den einzelnen Truppenabtheilungen alsbald nach Vollendung des 
dritten Dienstjahres. Der erste Uebergang von einer Abtheilung zur andern kann jedoch nur 
mach und nach und in der Ausdehnung erfolgen, daß dadurch die erste Abtheilung nicht unter 
den Bestand von 12,000 Mann gebracht wird. Es kann daher in jedem der zunächst fol- 
genden drei Jahre nur eine Altersclasse und zwar jedes Mal die dem Dienstalter nach älteste 
in die zweite Abtheilung übertreten. 
Eben so können diejenigen Mannschaften, welche mit dem Ablaufe des Jahres 1848 
ihre gesetzliche Dienstzeit in der activen Armee vollenden, dafern nicht inzwischen alle Trup- 
penabtheilungen in die Friedensgarnisonen zurückgekehrt sind, nur nach und nach, wie die in 
diesem Jahre für die erste Abtheilung der activen Armee ausgehobenen neuen Mannschaften 
nach erfolgter Einübung den erforderlichen Ersatz gewähren, in die Kriegsreserve übertreten. 
Es wird ihnen aber dieses längere Verbleiben in der activen Armee an ihrer Kriegsreserve- 
Pflicht angerechnet. 
& 7. Die Mannschaften der zweiten Abtheilung werden zwar fortwährend in militäri- 
schem Verbande gehalten, jedoch so lange die active Armee auf dem Friedensetat steht, wenn 
nicht besondere Umstände eine Verstärkung der ersten Abtheilung oder eines Theils derselben
	        
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