Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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durch selbige nöthig machen, ständig beurlaubt und nur in jedem Jahre vier Wochen lang zur 
Uebung in dem Waffendienste eingezogen und, so weit thunlich, mit den Mannschaften der 
ersten Abtheilung in Cantonnements vereinigt. 
§ 8. Sie genießen während des bezeichneten Friedensstandes (S 7) hinsichtlich der 
Etablirung eines eigenen Hausstandes und des Gerichtsstandes dieselben Vortheile, welche 
nach den §§ 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes vom 1sten August 1846 den Mannschaften 
der Kriegsreserve zugesichert sind, können aber daraus einen gültigen Grund zur Entbindung 
von ihrer Dienstpflicht nicht ableiten. 
& 9. Während des Kriegszustandes kommt jeder Unterschied zwischen beiden Abtheil- 
ungen in Wegfall. 
&10. Wenn bei den § 5b und 6 des Gesetzes gedachten, für tüchtig erkannten In- 
dividuen die Verhältnisse, welche die Befreiung bedingten, binnen der nächsten drei Jahre 
oder der Zeit der Ersatzbereithaltung sich erledigen, so sind dieselben zum Dienste in der ersten 
Abtheilung der activen Armee, dafern aber jene Verhältnisse erst während der nächstfolgen- 
den drei Jahre aufhören, in die zweite Abtheilung derselben einzustellen. 
8 11. Die in 8 10 des Gesetzes zu Begünstigung der Wissenschaften und Künste nach- 
gelassene Fristbewilligung ist auch auf die auf der technischen Bildungsanstalt zu Dresden, 
der Handelslehranstalt zu Leipzig, den Gewerbschulen des Landes oder einer ähnlichen Bild- 
ungsanstalt des Auslandes befindlichen militärpflichtigen Zöglinge zu erstrecken. 
Macht eins von den hier und in 8§ 10 des Gesetzes bezeichneten Individuen von der ge- 
dachten Fristbewilligung keinen Gebrauch, sondern erklärt sich zum sofortigen Eintritte in den 
Militärdienst bereit, so soll ihm freistehen, die Truppengattung zu benennen, bei welcher es 
eintreten will. Bei dieser ist dasselbe alsdann einzunben, nach dessen Erfolge aber zu Fort- 
setzung seiner Studien zu beurlauben und nur zu den jährlichen Cantonnementsübungen von 
dem Urlaube einzuziehen. 
§ 12. Während die active Armee auf dem Friedensetat sich befindet, ist die Kriegs- 
reserve als ein für sich bestehender Truppenkörper in einem bestimmten militärischen Verbande 
zu halten und die Mannschaft derselben zu der ihr gesetzlich obliegenden jährlichen Uebung in 
Cantonnements zusammenzuziehen. 
13. Hinsichtlich der Verwendung der Kriegsreserve während des Kriegszustandes be- 
wendet es zwar bei den Bestimmungen in § 24 des Gesetzes, es ist jedoch, so weit die Ver- 
hältnisse es gestatten, auf deren Verwendung zunächst im Lande Rücksicht zu nehmen. 
§# 14. Zu der Dienstreserve sollen künftig diejenigen Mannschaften gehören, welche 
a) zwar zu dem Dienste in der Linie nicht sofort vollkommen tüchtig, zu andern mili- 
tärischen Dienstleistungen jedoch brauchbar erachtet werden, 
b) bei übrigens befundener Tüchtigkeit nur eine Körperlänge von 661 bis zu 67 Zoll 
Dresdner Maaß haben und daher gleich den Mannschaften unter a. für minder- 
tüchtig zu erklären sind. 
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