Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 214) 
&* 15. Sie ist dazu bestimmt, um 
a) von der Zeit an, wo die active Armee auf den Kriegsfuß tritt, zur Ergänzung 
derselben an Nichtstreitenden, sowie 
b) zur Ergänzung und zum Ersatze des bei der activen Armee sowohl im Frieden, als 
während des Kriegszustandes entstehenden Mangels und Abgangs an streitbarer 
Mannschaft zu dienen. 
Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee erfolgt in Gemäßheit von § 35 des Ge- 
setzes vom isten August 1846 nach Altersclassen in der Reihefolge, welche der Tag der 
Geburt an die Hand giebt. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos. 
* 16. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert drei Jahre. 
§ 17. Während der Dauer dieser Verpflichtung sind die Mannschaften derselben unter 
Controle zu halten und haben sich in jedem der ersten beiden Jahre während der Recrutirung 
vor der Bezirks-Recrutirungscommission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte 
zur anderweiten Untersuchung ihrer Fähigkeit zum Militärdienste unter Vorzeigung ihrer Ge- 
burts= oder Gestellscheine personlich zu stellen. 
Die dabei untüchtig Befundenen werden ihrer Militärpflicht entlassen, die anderweit für 
mindertüchtig Erklärten zu dem § 15 a. angegebenen Zwecke ferner unter Controle behalten, 
die tüchtig und maaßgerecht Befundenen endlich zu der § 15 b. bezeichneten Ergänzung und 
Ersatzleistung ausgesetzt und deshalb ebenfalls unter Controle gestellt. 
18. Die Mannschaften aus den Altersclassen der Jahre 1847, 1846, 1845, 
1844 und 1843, welche gegenwärtig noch zur Dienstreserve gehören, haben sich ebenfalls 
einer anderweiten Untersuchung ihrer Diensttüchtigkeit zu unterwerfen und hierzu auf ergan- 
gene öffentliche Aufforderung bei Vermeidung der für den Unterlassungsfall im gten Capitel. 
des Gesetzes angedrohten Strafen vor der Bezirks-Recrutirungscommission an dem von der- 
selben bestimmten Tage und Orte zu stellen. Die in Folge dieser Untersuchung zum Militär- 
dienste untüchtig Befundenen werden ihrer Militärpflicht entlassen, die für mindertüchtig Er- 
klärten dagegen der nach § 15 a. zu bildenden Dienstreserve, die Tüchtigen der Kriegsreserve- 
auf die Dauer ihrer Reservepflicht zugetheilt. 
§ 19. Ees bleibt die bisherige Anmeldungsverpflichtung der zur Dienstreserve (I15a.) 
versetzten minder Tüchtigen unverändert, die der Kriegsreserve zugetheilten Mannschaften sind 
dagegen zuvörderst für den Dienst der Truppen zu Fuß einzuüben und erst nach dessen Erfolge 
der Kriegsreserve einzuverleiben und haben dann mit selbiger gleiche Verpflichtungen. 
§ 20. Die in §§ 87 und 90 des Gesetzes angedrohten Gefängniß- und Handarbeits- 
strafen werden hiermit aufgehoben und treten dafür die in § 317 des Criminalgesetzbuchs. 
enthaltenen Strafbestimmungen ein.
	        
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